Rn. 4

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Einem weiteren Verlangen des BVerfG BStBl II 1968, 70 zur Beseitigung unterschiedlicher Regelungen im LSt-Abzugs- und ESt-Veranlagungsverfahren – hier Stichtagsprinzip, dort Viermonatsfrist – entsprach der Gesetzgeber mit dem StÄndG 1968, BGBl I 1969, 414 dadurch, dass ab VZ 1970 auch für das Veranlagungsverfahren nicht mehr auf die Viermonatsfrist abzustellen ist. Seither genügt es für die Durchführung der Ehegattenbesteuerung nach § 26 Abs 1 EStG, dass die dort genannten Voraussetzungen zu Beginn des VZ vorgelegen haben oder im Laufe des VZ eingetreten sind, s Rn 45. Zudem wurde den Ehegatten mit der Wahl der besonderen Veranlagung für das Heiratsjahr nach § 26c EStG die Möglichkeit eröffnet, Steuervorteile, die ihnen im LSt-Abzugsverfahren gewährt worden waren (Haushaltsfreibetrag in StKl II; Verwitweten-Splitting in StKl III), auch im Veranlagungsverfahren zu erhalten.

Aus Gründen der Steuervereinfachung war § 26c EStG durch das EStRG, BGBl I 1974, 1769 ab VZ 1975 wieder gestrichen worden. Die hieran geübte Kritik führte jedoch zur Wiedereinführung dieser Veranlagungsart durch das StSenkG 1986/88, BGBl I 1985, 1153 ab VZ 1986.

§ 26c EStG wurde schließlich durch das StVereinfG 2011 v 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131 ersatzlos aufgehoben. Die Vorschrift war letztmalig für VZ 2012 anwendbar.

Durch das StÄndG 1992, BStBl I 1992, 297 wurde ab dem VZ 1992 dem verwitweten StPfl, der mit dem neuen Ehegatten die besondere Veranlagung nach § 26c EStG wählt, die Möglichkeit eröffnet, das Ehegattenwahlrecht auch auf die erste, durch Tod aufgelöste Ehe anzuwenden, s Rn 54.

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