Rn. 54

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

§ 26 Abs 1 S 3 EStG idF bis VZ 2012 wurde durch das StÄndG 1992, BStBl I 1992, 297 ab dem VZ 1992 eingefügt und betrifft den Fall, dass die Ehe durch Tod aufgelöst wird und die Ehegatten der neuen Ehe die besondere Veranlagung nach § 26c EStG aF wählen. Der verwitwete Ehegatte hat, da § 26 Abs 1 S 2 EStG nicht gilt, das Wahlrecht, die Zusammenveranlagung bzgl der ersten oder der zweiten Ehe durchzuführen. Die Zusammenveranlagung der ersten Ehe ist dann von Vorteil, wenn die Ehegatten der zweiten Ehe ca gleich hohe Einkünfte haben und der verstorbene Ehegatte nur geringe. Zur Zustimmung der Erben, s Rn 80.

Für die VZ 1986–1991 war dem verwitweten Ehegatten, der im VZ der Eheauflösung wieder heirate und die besondere Veranlagung wählte, das Splittingverfahren versagt, während ihm bei Wiederheirat im nachfolgenden VZ das Verwitweten-Splitting des § 32a Abs 6 S 1 Nr 1 EStG zugestanden hätte, vgl BFH BStBl II 1975, 639. § 26 Abs 1 S 3 EStG idF bis VZ 2012 dient der Vermeidung dieser unbilligen Härte, BT-Drucks 12/1108, 59.

Ab VZ 2013 wurde § 26 Abs 1 S 3 EStG aF aufgehoben und an die reduzierten Wahlmöglichkeiten für Ehegatten im Hinblick des Wegfalls der besonderen Veranlagung nach § 26c EStG aF bei durch Tod aufgelöster Ehe angepasst. § 26 Abs 1 S 3 EStG aF sah eine einheitliche Wahlrechtausübung der Erben des verstorbenen Ehegatten vor, das zu Problemen in der Praxis geführt hat (BR-Drucks 54/11 v 04.02.2011, 54).

Durch den Wegfall des § 26 Abs 1 S 3 EStG aF ergeben sich materiell-rechtliche Änderungen des Wahlrechts der Erben des verstorbenen Ehegatten. Denen verbleibt nach neuem Recht nur die Einzelveranlagung mit Splittingtarif nach § 32a Abs 6 Nr 2 EStG (vgl Gerz, SteuK 2013, 5).

 

Rn. 55–59

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge