Rn. 80

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Auch für den VZ des Todes eines Ehegatten/Lebenspartner (§ 2 Abs 8 EStG) kann das Veranlagungswahlrecht nach § 26 Abs 1 S 1 EStG ausgeübt werden. Dabei treten an die Stelle des verstorbenen Ehegatten dessen Rechtsnachfolger (Erbe bzw Erbengemeinschaft), BFH BStBl III 1965, 86.

Dem Erben steht ebenso wie dem verstorbenen Ehegatten eine freie eigene Wahl mit den in s Rn 75–78 beschriebenen Einschränkungen zu, FG Köln EFG 1984, 31. Sind die zur Wahl erforderlichen Erklärungen iSd § 26 Abs 2 EStG nicht abgegeben worden, so greift grundsätzlich auch im Falle der Rechtsnachfolge die Regelung des § 26 Abs 3 EStG, nach der die Wahl der Zusammenveranlagung unterstellt wird, BFH BStBl II 1986, 545.

Nach dem Tod eines Ehegatten bedarf es aber regelmäßig einer besonders sorgfältigen Prüfung, ob auf die Einholung einer ausdrücklichen Erklärung der Erben verzichtet werden und von dem in § 26 Abs 3 EStG vorausgesetzten Einvernehmen der Wahlbeteiligten ausgegangen werden kann, BFH BStBl II 1973, 1949; 1980, 188. So hat der BFH entschieden, dass § 26 Abs 3 EStG nur dann anwendbar ist, wenn der Erbe Kenntnis von seiner Erbenstellung und den steuerlichen Vorgängen des Erblassers hat. Bis zur Ermittlung des Erben ist daher getrennt zu veranlagen, vgl BFH v 21.06.2007, III R 59/06, BFH/NV 2007, 1770.

Obwohl mittlerweile st Rspr, ist der Übergang des Wahlrechts auf den (die) Erben Gegenstand berechtigter Kritik. Die Ehe wird regelmäßig als Gemeinschaft des Erwerbes und Verbrauches gesehen, s Rn 12, insofern ist es mE nicht gerechtfertigt, die eheliche Gemeinschaft (nachträglich) durch eine ggf eigenwirtschaftlich geprägte Wahlrechtsausübung der Erben zu beeinflussen. Das Wahlrecht sollte als höchstpersönliches Recht dem (überlebenden) Ehegatten allein zustehen, ebenso Seeger in Schmidt, § 26 EStG Rz 16, 37. Aufl u Ettlich in Blümich, § 26 EStG Rz 78, 145. Aufl jeweils mwN; aA Pflüger in H/H/R, § 26 EStG Rz 92, EL 258.

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