Stand: EL 132 – ET: 12/2018

§ 26c EStG "Besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung" (im VZ 1970 eingeführt, ab VZ 1975 gestrichen, dann wieder eingeführt durch StSenkG 1986/88, BGBl I 1985, 1153 mit Wirkung vom VZ 1986) sollte mögliche Divergenzen zwischen dem LSt-Abzugsverfahren und dem ESt-Veranlagungsverfahren ausschließen. Durch das StVereinfG 2011 v 01.11.2011 BGBl I 2011, 2131 wurde § 26c EStG ersatzlos aufgehoben. Die Vorschrift war letztmalig für VZ 2012 anwendbar und wird deshalb hier nicht mehr kommentiert.

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