Rn. 61

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Bis VZ 2012 sind die Erklärungen der Ehegatten über die getroffene Wahl der Veranlagungsart beim FA schriftlich oder zu Protokoll abzugeben, § 26 Abs 2 S 3 EStG idF bis VZ 2012. Dies geschieht im Regelfall durch Ankreuzen des in der gemeinsamen und von beiden Ehegatten unterschriebenen Steuererklärung dafür vorgesehenen Kästchens. Die Erklärung kann auch in einem besonderen Schreiben an das FA erfolgen, das vom steuerlichen Berater unterschrieben ist, vgl FG Mchn v 10.04.2002, 1 K 1512/01.

Verweigert ein Ehegatte die Unterschrift, so fehlt damit die schriftliche Erklärung zur Wahlrechtsausübung dieses Ehegatten. Das FA ist dann in erster Linie zu weiterer Tatsachenfeststellung verpflichtet, vgl BFH BStBl II 1973, 49.

Nur für den Fall, dass keine Umstände festgestellt werden können, die auf Interessengegensätze zwischen den Ehegatten schließen lassen, darf § 26 Abs 3 EStG idF bis VZ 2012 angewandt werden. Danach wird bei fehlender Erklärung zum Veranlagungswahlrecht unterstellt, dass die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen, BFH BStBl II 1973, 557. Bei einer zu Protokoll abgegebenen Erklärung fertigt der Beamte eine Niederschrift und unterzeichnet diese. Die Erklärung kann in diesem Zusammenhang mE auch fernmündlich abgegeben werden.

Ab VZ 2013 wird die Wahl durch Abgabe der Steuererklärung nach § 26 Abs 2 S 3 EStG ausgeübt. Danach können die Ehegatten/Lebenspartner (§ 2 Abs 8 EStG) – im Unterschied zu § 26 Abs 2 S 3 EStG aF – ihre Wahl allein in der Weise erklären, dass sie die gewünschte Veranlagungsart im vorgesehenen Kästchen auf dem Hauptvordruck der Erklärung ankreuzen vgl Ettlich in Blümich, § 26 EStG Rz 105, 145. Aufl. Die Wahl der Veranlagungsart ist nach neuem Recht mit dem Eingang der Steuererklärung beim nach § 19 AO zuständigen FA bindend (BR-Drucks 54/11 v 04.02.2011, 54). Zur Ausnahme hierzu s Rn 75.

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