Rn. 38

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

§ 149 Abs 2 AO bestimmt den spätesten Zeitpunkt, bis zu dem die Steuererklärungen abzugeben sind. Im begründeten Einzelfall, insb in Fällen der vorzeitigen Veranlagung (s Rn 24), kann auch eine frühere Erklärungsabgabe verlangt werden, und zwar selbst dann, wenn die für das maßgebliche Kj zu verwendenden amtlich vorgeschriebenen Vordrucke iSd § 150 Abs 1 S 1 AO zwar noch nicht vorliegen, dem StPfl aus der Verwendung der Vordrucke des Vorjahres wegen bestehender Inhaltsgleichheit aber keine Nachteile erwachsen, FG Bln EFG 1984, 328.

Die Vorweganforderung von sog Berater-Erklärungen wurde mit dem SteuermodernisierungsG (v 18.07.2016, BGBl I 2016, 1679) durch § 149 Abs 4 AO nF in das Gesetz aufgenommen. Der StPfl bzw sein steuerlicher Berater hat nach Zugang der Vorweganforderung vier Monate Zeit, die Steuererklärung abzugeben.

Die vorzeitige Anforderung liegt in den in § 149 Abs 4 S 1 Nr 1 bis 3 AO nF genannten Anordnungsgründen im Ermessen des zuständigen FA. Daneben besteht die Möglichkeit der Vorabanforderung aufgrund "automationsgestützten Zufallsauswahl", die keiner weiteren Begründung bedarf (§ 149 Abs 4 S 3 AO nF).

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