LSF Sachsen, 1.2.2019, 214 - S 0320/1/4 - 2019/2289

Verfahrensweise ab dem Veranlagungszeitraum 2018 aufgrund der Änderungen durch das StModernG

 

1 Vorbemerkungen

Die Verfügungen vom 30.1.2015 (Az.: S0320-68/21-214) und vom 29.3.2018 (Gz.: 214-S 0320/1/4-2018/10498) werden hiermit aufgehoben.

Ich bitte, diese Verfügung zum Gegenstand von Veranlagungsbesprechungen zu machen, und rege an, dies jeweils im zeitlichen Zusammenhang mit dem Beginn der vorzeitigen Anforderungen zum 1.4.2019 (vgl. Tz. 3.3.1), mit dem Ablauf der Abgabefrist für steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige Ende Juli 2019 (vgl. Tz. 2.2.1) sowie mit dem Ablauf der Abgabefrist für steuerlich beratene Steuerpflichtige Ende Februar 2020 (Letzteres insbesondere im Hinblick auf Tz. 2.3.2) zu tun.

Für Besteuerungszeiträume, die vor dem 1.1.2018 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die vor dem 1.1.2018 liegen, sind §§ 109, 149 AO in der am 31.12.2016 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Daher bleibt die Verfügung vom 27.5.2013 (Az.: S0320-68/17-214) zur Abgabe von Steuererklärungen, Fristverlängerungen und der Anwendung des Fristenerlasses bis auf Weiteres bezüglich der Veranlagungszeiträume 2007 bis 2017 anwendbar.

Diese Verfügung trifft Regelungen zum Umgang mit den §§ 109, 149 AO in der ab dem 1.1.2017 geltenden Fassung des StModernG . Danach sind die Regelungen erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31.12.2017 liegen (Art. 97§ 10a Abs. 4 EGAO). Eine Zusammenfassung der Neuregelungen der Steuererklärungsfristen durch das StModernG enthält Teil D der Anlage 2 der Niederschrift zur Dienstbesprechung 2017 über ertragsteuerliche Fragen in den Bereichen Veranlagung sonstige Steuerpflichtige und Personengesellschaften (Verfügung vom 12.6.2017, 211-S 2522/3/2-2017/13011).

 

2 Abgabe von Steuererklärungen und Fristverlängerung

 

2.1 Allgemeines

Um einen kontinuierlichen Erklärungseingang zu erreichen, ist das Fristverlängerungsverfahren konsequent zu betreiben.

Nach § 149 Abs. 1 Satz 1 AO bestimmen die Einzelsteuergesetze, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Danach ergeben sich Steuererklärungspflichten insbesondere aus folgenden Vorschriften:

§ 25 Abs. 3 EStG und §§ 56, 60 EStDV,

§ 18 Abs. 3 UStG,

§ 31 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 KStG, § 14a GewStG und § 25 GewStDV sowie

§ 181 Abs. 2 AO.

Für steuerlich nicht beratene und steuerlich beratene Steuerpflichtige bestehen unterschiedliche Abgabefristen.

 

2.2 Steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige

 

2.2.1 Abgabefrist bis zum 31. Juli des Folgejahres

Gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 AO sind die Steuererklärungen bis zum 31. Juli des Folgejahres abzugeben.

 

2.2.2 Fristverlängerung

Die Verlängerung der Abgabefrist steht – wie bisher – im Ermessen des Finanzamtes (vgl. § 109 Abs. 1 AO). Bei der Entscheidung über Fristverlängerungsanträge steuerlich nicht beratener Steuerpflichtiger, die eine Erklärungsabgabe bis spätestens zum September des Folgejahres in Aussicht stellen, soll nicht kleinlich verfahren werden. Voraussetzung ist, dass die Arbeitslage im Finanzamt dies zulässt und der Antrag eine schlüssige Begründung enthält. Der Einwand, nicht beratene Steuerpflichtige müssten mit beratenen Steuerpflichtigen bei der Fristverlängerung gleichgestellt werden, ist kein sachlicher Grund, der eine weitergehende Fristverlängerung rechtfertigen könnte. Auch der Umstand, dass die Abgabefrist mit dem StModernG um zwei Monate auf den Juli des Folgejahres verlängert wurde, rechtfertigt nicht, dass mit Fristverlängerungsanträgen großzügiger verfahren wird.

Eine über den 30. September des Folgejahres hinausgehende Fristverlängerung ist nur in zwingenden Ausnahmefällen und dann auch nur kurzzeitig zu gewähren. Hierauf bitte ich noch stärker als in der Vergangenheit zu achten. Auf Tz. 2.5 weise ich hin.

 

2.2.3 Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr

Für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist zur Abgabe ihrer Steuererklärung gemäß § 149 Abs. 2 Satz 2 AO nicht vor dem Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt (am 31. Januar des Zweitfolgejahres bei Ende des Wirtschaftsjahres am 30. Juni).

Die Ausführungen unter Tz. 2.2.2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der 31. März des Zweitfolgejahres an die Stelle des 30. Septembers des Folgejahres tritt.

 

2.3 Steuerlich beratene Steuerpflichtige

Bisher wurde im Rahmen gleich lautender Ländererlasse über Steuererklärungsfristen (sog. Fristenerlasse) eine auf § 109 AO gestützte, allgemeine Fristverlängerung für steuerlich beratene Steuerpflichtige geregelt. Für Veranlagungszeiträume ab 2018 existiert nunmehr mit § 149 Abs. 3 AO eine gesetzlich bestimmte Steuererklärungsfrist für steuerlich beratene Steuerpflichtige, die Fristenerlasse entbehrlich macht.

 

2.3.1 Abgabefrist bis zum 28./29. Februar des Zweitfolgejahres

Sofern Personen,...

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