Rn. 24
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Eine vorzeitige Veranlagung ist dann möglich, wenn die StPfl vor Ablauf des KJ endet, glA Seeger in Schmidt, § 25 EStG Rz 15, 38. Aufl. Eine Einschränkung gilt aber für den Fall, dass eine Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) vorzunehmen ist und die unbeschränkte StPfl des anderen Ehegatten bis zum Ende des VZ besteht.
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