Rn. 144

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Bildet der allein stehende StPfl eine Haushaltsgemeinschaft nicht nur mit einem Kind, für das ihm ein Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG oder Kindergeld zusteht, sondern mit einer anderen volljährigen Person, für die ihm weder ein Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG noch Kindergeld zusteht, kann der StPfl den Entlastungsbetrag nur ausnahmsweise beanspruchen. Zum einen muss es sich bei der anderen Person um ein Kind iSd § 63 Abs 1 EStG handeln, also um ein Kind, das grds als leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind bei dem StPfl berücksichtigungsfähig wäre.

Weitere Voraussetzung war, dass dieses andere Kind den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst leistete oder sich freiwillig für die Dauer von nicht mehr als 3 Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hatte oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübte und der StPfl deshalb für dieses Kind kein Kindergeld erhielt bzw keinen Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG.

Zur Haushaltsgemeinschaft mit einer pflegebedürftigen Person s Rn 157.

 

Rn. 145

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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