Rn. 72

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Einkünfte aus ehemaliger Tätigkeit sind im Bereich von Gewinneinkünften von Veräußerungs- oder Aufgabegewinnen abzugrenzen, die im Fall der Beendigung der Einkünfte aus LuF, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit anfallen (§ 14, § 14a, § 16, § 18 Abs 3 EStG). Der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn ist diesen Fällen durch BV-Vergleich zu ermitteln. Dies gilt gemäß § 16 Abs 2 S 2, § 14 S 2 EStG auch für StPfl, die ihren Gewinn vorher nach § 4 Abs 3 oder § 13a EStG ermittelt haben. In der aufzustellenden Schlussbilanz ist das BV im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe anzusetzen. Deshalb sind Zahlungen, die der StPfl auf in der Schlussbilanz aktivierte Forderungen erhält, erfolgsneutrale Vermögensumschichtungen und keine nachträglichen Einkünfte. Ausgaben auf passivierte Verbindlichkeiten stellen ebenfalls Vermögensumschichtungen und keine nachträglichen BA dar.

Nur dann, wenn eine Passivierung im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung oder -aufgabe nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ausgeschlossen war, kommen nachträgliche BA in Betracht (FG Thüringen vom 23.11.2021, 3 K 308/18, EFG 2022, 329 mwN; Rev III R 7/22).

 

Rn. 73

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Für den Fall, dass entgegen der dargestellten Grundsätze im Fall vorheriger Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung (§ 4 Abs 3 EStG) bei einer Betriebsaufgabe keine Schlussbilanz aufgestellt wird und dies nicht zur Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile geschah, erkennt der BFH nachträgliche BA an (BFH vom 13.05.1980, VIII R 84/79, BStBl II 1980, 692). In solchen Konstellationen müssten nachträgliche Einnahmen ebenso behandelt werden (Ferstl in Frotscher/Geurts, § 24 EStG Rz 63 (April 2023)).

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