Rn. 76

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Demgegenüber führen Ereignisse, die keine Positionen der Schlussbilanz betreffen und auch nicht materiell-rechtlich auf den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn zurückwirken, zu nachträglichen Einnahmen iSv § 24 Nr 2 EStG.

Dafür lassen sich folgende Bsp anführen:

 

Rn. 77

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Wird ein Betrieb gegen wiederkehrende Bezüge veräußert, steht dem StPfl ein Wahlrecht zu.

Dies gilt auch im Fall der Veräußerung von betrieblichen WG im Rahmen einer Betriebsaufgabe gegen wiederkehrende Bezüge (BFH vom 29.06.2022, X R 6/20, BStBl II 2023, 112; s dazu Kanzler, FR 2023, 130).

Die Sofortversteuerung ist der Normalfall. Die laufende Besteuerung beruht auf Billigkeitserwägungen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, die den Versorgungscharakter der Bezüge berücksichtigen. Eine Ausdehnung dieses Wahlrechts auf solche Fälle, in denen der Kaufpreis in Form von Zahlungen geleistet wird, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ohne damit die Versorgung des Veräußerers zu bezwecken, kann nicht erfolgen (BFH vom 29.03.2007, XI B 56/06, BFH/NV 2007, 1306).

Die Zuflussbesteuerung muss ausdrücklich gewählt werden. Wird das Wahlrecht nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeübt, ist ein sofort zu versteuernder Veräußerungsgewinn realisiert (BFH vom 12.05.1999, IV B 52/98, BFH/NV 1999, 1330). Das Wahlrecht kann grds nur bis zum Eintritt der Bestandskraft des entsprechenden Steuerbescheides ausgeübt werden. Es kann allerdings erstmals im Rahmen der Anfechtung eines Änderungsbescheids geltend gemacht werden (BFH vom 26.04.2018, III R 12/17, BFH/NV 2018, 948).

Zu den Voraussetzungen und Folgen der Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge im Einzelnen s § 16 Rn 528ff (Schacht).

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