Rn. 216

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Nach der bis 31.12.2004 geltenden Regelung in § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG aF waren Leibrenten insoweit mit dem Ertragsanteil zu besteuern, als in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten waren. Hierunter fielen zB Sozialversicherungsrenten, die über das Umlageverfahren finanziert wurden, und berufsständische Versorgungsrenten. Als Ertrag des Rentenrechts galt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschied zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergab. Hierbei ging der Gesetzgeber davon aus, dass die in der Einzahlungsphase entrichteten Beiträge zu einer Vermögensbildung führten und die in der anschließenden Auszahlungsphase geleisteten Rentenzahlungen einen steuerfreien Kapitalanteil (ratenweise Umschichtung des Kapitals) sowie einen Zinsanteil enthielten. Dabei wurde von der Annahme eines den Zahlungen zugrunde liegenden Rentenstammrechts ausgegangen. Der Zinsanteil war mit dem sich aus der Tabelle des § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG aF ergebenen Ertragsanteil pauschaliert zu besteuern. Die Besteuerung der Renten basierte hierbei auf der fiktiven Annahme einer auf Dauer der mittleren Lebenserwartung für männliche Personen laufenden Zeitrente mit einer Verzinsung von 5,5 % bei vorschüssiger Zahlungsweise und über die gesamte Laufzeit hinweg gleich bleibendem Zinsanteil (BVerfG BStBl II 1980, 545; BFH BStBl II 2009, 710; BFH/NV 2002, 1436). Nicht zu beanstanden war, dass sich die Ertragsanteile "aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung sozialer Härten nur in einem grob pauschalierten Verfahren" festgelegt worden waren (BVerfG v 23.10.1087, 1 BvR 573/86, HFR 1988, 649).

Aufgrund der im Tenor des BVerfG v 06.03.2002, BStBl II 2002, 618 ausgesprochenen Weitergeltungsanordnung der alten Rechtslage bis Ende 2004 kommt eine verfassungsrechtliche Überprüfung des § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG aF nach Ergehen des AltEinkG nicht mehr in Betracht (BVerfG BFH/NV 2008, Beilage 3, 240; BFH/NV 2011, 1128; BFH BStBl II 2009, 710). Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zum Rechtsschutz s Rn 170.

 

Rn. 217

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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