Rn. 200

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt, wobei der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen ist (gesetzliche Definition in § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb S 3 EStG). Die Erträge des Rentenrechts sind den Tabellen in § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb S 4 EStG bzw § 55 Abs 2 EStDV zu entnehmen. In diesen hat der Gesetzgeber die Höhe der Erträge in typisierender Form festgeschrieben (vgl BFH BFH/NV 2012, 31).

Ebenso wie die Ertragswerttabelle in § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG aF hebt auch die Tabelle in § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG infolge des für die gesamte Rentenbezugsdauer gleich bleibenden Ertragsanteils und vereinfachenden mathematischen Annahmen modellhaft ab auf einen idealtypischen Rentenverlauf. Dadurch ergibt sich zu Beginn des Rentenverlaufs eine steuerliche Begünstigung, die in der Schlussphase des Rentenverlaufs durch die Besteuerung eines gegenüber dem realen Zinsanteil zu hohen Ertragsanteils ausgeglichen wird. Die der Tabelle zugrunde gelegte Laufzeit entspricht dabei der mittleren Lebenserwartung der betreffenden Person entsprechend den biometrischen Durchschnittswerten der Allgemeinen Deutschen Sterbetafel zu Beginn des Rentenbezugs (vgl BFH BFH/NV 2002, 1438; BStBl II 1989, 1012).

 

Rn. 201

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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