Rn. 170

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Aufgrund zahlreich eingelegter Verfassungsbeschwerden gegen die Rspr des BFH hat das BMF die FA mit Schreiben v 11.05.2011 angewiesen, die ESt-Veranlagungen ua im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs 3, 4, 4a EStG) für die VZ 2005–2009, der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene WK bei den Einkünften iSd § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG ab 2005 und der Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten iSd § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG ebenfalls ab 2005 vorläufig gemäß § 165 Abs 1 S 2 Nr 3 u 4 AO durchzuführen (BMF v 11.05.2011, BStBl I 2011, 462).

Nachdem das BVerfG mit Entscheidungen v 29.09.2015 (BVerfG 2 BvR 2683/11, BStBl II 2016, 310) sowie v 30.09.2015 (BVerfG 2 BvR 1066/10, HFR 2016, 72 und BVerfG 2 BvR 1961/10, BFH/NV 2016, 367) die jeweiligen gegen die Neuregelung durch das AltEinkG gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hat, hat das BMF die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten iSd § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG für VZ ab 2005 aus dem Vorläufigkeitskatalog gestrichen (BMF BStBl I 2016, 450)

Eine verfassungsrechtliche Überprüfung des § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG iVm § 10 Abs 1 Nr 2 u Abs 3 EStG in den bis 31.12.2004 geltenden Fassungen kommt nach der Rspr des BVerfG nach Ergehen des AltEinkG aus gleichheitsrechtlichen Gründen generell nicht mehr Betracht. Die im Tenor des Urteils des BVerfG v 06.03.2002, BStBl II 2002, 618 ausgesprochene Weitergeltungsanordnung der alten Rechtslage bis Ende 2004 müssten sich auch selbstständig Tätige entgegenhalten lassen. Ebenso wie Beamtenpensionären abverlangt werde, bis 31.12.2004 eine ungleiche Besteuerung ihrer Altersbezüge hinzunehmen, seien auch selbstständig tätige Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen im Verhältnis zu nichtselbstständig tätigen Mitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung gehalten, die ungleiche Besteuerung ihrer Altersvorsorgeaufwendungen in diesen Jahren hinzunehmen (BVerfG BFH/NV 2008, Beilage 3, 240, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen; BFH BStBl II 2009, 710; BFH/NV 2011, 1128).

Aus denselben Gründen kann ein StPfl nach der Rspr für die Jahre vor 2005 auch nicht mit dem Vorbringen durchdringen, dass der unversteuerte Wertzuwachs in der Ansparphase der gesetzlichen Rentenversicherung in der Vergangenheit wesentlich ungünstiger ausgefallen sei als der einer vergleichbaren privaten Rentenversicherung. Etwaige Störungen der Beitragsäquivalenz können nach der Rspr nur durch eine Angleichung von Beiträgen und Leistungen iRd Sozialversicherungsrechts behoben werden (BFH BFH/NV 2008, 1834).

 

Rn. 171

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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