Rn. 121

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Abweichend von der grundsätzlichen Festschreibung ist der Rentenfreibetrag neu zu bestimmen bzw anzupassen, wenn sich der Jahresbetrag der Rente ändert, wobei allerdings regelmäßige Rentenanpassungen nicht zu einer Neuberechnung führen und auch bei einer anderweit begründeten Neuberechnung außer Betracht bleiben (§ 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa S 6 u 7 EStG). Hierunter fallen insb Sachverhalte, in denen die Rente im Laufe des Jahres wegfällt (zB durch Tod oder wegen Zeitablaufs) oder ein Wechsel von einer Altersteil- zu einer Altersvollrente (und umgekehrt) stattfindet (vgl BT-Drucks 15/2150, 41). Auch für sämtliche Nachfolgerenten iSd § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa S 8 EStG ist der Rentenfreibetrag jeweils neu zu bestimmen. Entsprechende Änderungen haben die Rentenversicherungsträger iRd Rentenbezugsmitteilungen mitzuteilen (BMF v 19.08.2013, BStBl I 2013, 1087 Rz 194 und 233).

 

Rn. 122

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die Anpassung erfolgt in dem Verhältnis, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt (§ 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa S 6 EStG). Daraus lässt sich folgendes Berechnungsschema für den neu zu ermittelnden Rentenfreibetrag ableiten:

Dieses Berechnungsschema entspricht dem Wortlaut des § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa S 6 EStG.

 

Beispiel 4:

Ein StPfl erhält ab 01.10.2006 eine Erwerbsunfähigkeitsrente iHv monatlich 1 000 EUR, ab 01.07.2007 erhöht sich diese durch Rentenanpassung auf 1 050 EUR, ab 01.03.2009 erhält der StPfl eine Altersrente iHv monatlich 1 400 EUR, die sich durch Rentenanpassung zum 01.07.2009 auf 1 450 EUR erhöht.

 
2006 Berechnungsgrundlagen EUR
Einnahmen 3 x 1 000 3 000
Besteuerungsanteil 3 000 x 52 % (lt Tabelle) 1 560
./. WK-Pauschbetrag   ./. 102
Einkünfte   1 458
 
2007 Berechnungsgrundlagen EUR
Einnahmen 6 x 1 000 + 6 x 1050 12 300
Besteuerungsanteil 12 300 x 52 % (lt. Tabelle) 6 396
festzuschreibender steuerfreier Anteil 12 300 ./. 6 396 = 5 904  
./. WK-Pauschbetrag   ./. 102
Einkünfte   4 698
 
2008 Berechnungsgrundlagen EUR
Einnahmen 12 x 1 050 12 600
./. persönlicher Rentenfreibetrag ermittelt in 2007 ./. 5 904
./. WK-Pauschbetrag   ./. 102
Einkünfte   6 594

Ab 2009 ist der steuerfreie Anteil nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb S 6 EStG neu zu ermitteln, da es sich bei der Altersrente um eine andere Rente handelt. Der bisherige Freibetrag (5 904 EUR) ist deshalb im Verhältnis des veränderten Jahresbetrags der Rente im Jahr 2009 (bereinigt um die Rentenanpassung = 16 100 EUR) zum Jahresbetrag der Rente, der der Ermittlung des bisherigen steuerfreien Teils der Rente im Jahr 2007 zugrunde lag, neu zu bestimmen (12 300 EUR).

 
2009 Berechnungsgrundlagen EUR
Einnahmen 2 x 1 050 + 4 x 1 400 + 6 x 1 450 16 400
./. neuer Freibetrag 16 100 : 12 300 x 5 904 7 728
./. WK-Pauschbetrag   ./. 102
Einkünfte   8 570

Nochmalige Korrektur des Rentenfreibetrags: Unter sonst gleich bleibenden Verhältnissen ist auch der Freibetrag für das Jahr 2010 nochmals neu zu ermitteln, da die Höhe des Freibetrags 2009 zu Lasten des StPfl teilweise noch von den niedrigeren Beträgen der Erwerbsunfähigkeitsrente beeinflusst ist. Auch der gegenüber dem Vorjahr nochmals geänderte Jahresbetrag der Rente des Jahres 2010 ist noch Ausfluss der Umstellung auf die Altersrente. Dieser beläuft sich auf nunmehr 16 800 EUR (= 12 x 1 400).

 
2010 Berechnungsgrundlagen EUR
Einnahmen 12 x 1 450 17 400
./. neuer Freibetrag 16 800 : 12 300 x 5 904 8 064
./. WK-Pauschbetrag   ./. 102
Einkünfte   9 234

Der nunmehr ermittelte Rentenfreibetrag (8 064 EUR) bleibt für die weitere Laufzeit der Altersrente konstant.

 

Beispiel 5:

Ein StPfl erhält ab 01.08.2007 eine Altersrente iHv monatlich 1 400 EUR. Ab 01.07.2008 erhöht sich die Rente durch Rentenanpassung auf 1 450 EUR. Am 30.04.2009 verstirbt er.

 
2007 Berechnungsgrundlagen EUR
Einnahmen 5 x 1 400 7 000
Besteuerungsanteil 7 000 x 54 % (lt Tabelle) 3 780
./. WK-Pauschbetrag   ./. 102
Einkünfte   3 678
 
2008 Berechnungsgrundlagen EUR
Einnahmen 6 x 1 400 + 6 x 1450 17 100
Besteuerungsanteil 17 100 x 54 % (lt. Tabelle) 9 234
festzuschreibender steuerfreier Anteil 17 100 ./. 9 234 = 7 866  
./. WK-Pauschbetrag   ./. 102
Einkünfte   9 132

Wegen des Todes des StPfl im Jahr 2009 ist der Rentenfreibetrag für dieses Jahr gemäß § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb S 6 EStG neu zu ermitteln. Der in die Berechnung einzubeziehende veränderte Jahresbetrag der Rente für das Jahr 2009 beträgt 5 800 EUR (= 4 x 1 450). Der Jahresbetrag der Rente, der der Festschreibung des bisherigen Freibetrags zugrunde lag, beträgt 7 866 EUR (s oben). Danach errechnen sich die sonstigen Einkünfte für das Jahr 2009 wie folgt:

 
2009 Berechnungsgrundlagen EUR
Einnahmen 4 x 1 450 5 800
./. neuer Freibetrag 5 800 : 17 100 x 7 866 ./. 2 668
./. WK-Pauschbetrag   ./. 102
Einkünfte   3 030
 

Rn. 123

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge