Rn. 119

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Der steuerfreie (nicht steuerbare) Teil der Rente bestimmt sich gemäß § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb S 4 EStG als Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Besteuerungsanteil (vgl FG BdW EFG 2012, 123: legale Definition). Er ist grds in dem Jahr zu ermitteln, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, und für die Folgejahre festzuschreiben (§ 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb S 5 EStG). Der einmal ermittelte Rentenfreibetrag (kein Prozentsatz) bleibt anschließend für den betreffenden Rentner unverändert und gilt grds lebenslang (vgl BFH BStBl II 2010, 348; BFH/NV 2010, 2270). Begründet wurde dies vom Gesetzgeber ua damit, dass dadurch einer ansonsten in der Übergangsphase erneut auftretenden Vergrößerung der Besteuerungsunterschiede zwischen Sozialversicherungsrenten und Versorgungsbezügen entgegengewirkt werden solle (BT-Drucks 15/2150, 41).

Die betragsmäßige Festschreibung des Rentenfreibetrags hat ua zur Folge, dass die späteren regulären Rentenerhöhungen vollständig von der Besteuerung erfasst werden (vgl BFH BStBl II 2009, 710; FG BdW EFG 2012, 123) und der nicht der Besteuerung unterliegende Anteil der Rente relativ zum jährlichen Rentenbezug laufend geringer wird. Hinzu kommt, dass die Entlastungswirkung des Rentenfreibetrags durch zukünftige Geldentwertungen weiter gemindert wird.

 

Beispiel 1:

Ein StPfl erhält seit 1999 eine Altersrente aus der Angestelltenversicherung. Anfang 2005 beträgt die Rente monatlich 1 200 EUR, ab 01.07.2005 erfolgt eine Rentenanpassung, die Rente erhöht sich auf monatlich 1 250 EUR und ab 01.07.2006 nochmals auf nunmehr 1 300 EUR.

 
2005 Berechnungsgrundlagen EUR
Einnahmen 6 x 1 200 + 6 x 1 250 14 700
Besteuerungsanteil 14 700 x 50 % (bei Rentenbeginn bis 2005) 7 350
festzuschreibender steuerfreier Anteil 14 700 ./. 7 350 = 7 350  
./. WK-Pauschbetrag   ./. 102
Einkünfte   7 248
 
2006 Berechnungsgrundlagen EUR
Einnahmen 6 x 1 250 + 6 x 1 300 15 300
./. persönlicher Rentenfreibetrag s 2005 ./. 7 350
./. WK-Pauschbetrag   ./. 102
Einkünfte   7 848

Der persönliche Rentenfreibetrag in Höhe von 7 350 EUR ist auch in den Folgejahren abzuziehen.

 

Beispiel 2:

Ein StPfl erhält ab 01.05.2006 eine Rente von monatlich 1 000 EUR, ab 01.07.2007 erhöht sich die Rente aufgrund einer Rentenanpassung auf 1 040 EUR, ab 01.07.2008 nochmals auf monatlich 1 080 EUR.

 
2006 Berechnungsgrundlagen EUR
Einnahmen 8 x 1 000 8 000
Besteuerungsanteil 8 000 x 52 % (lt Tabelle) 4 160
./. WK-Pauschbetrag   ./. 102
Einkünfte   4 058
 
2007 Berechnungsgrundlagen EUR
Einnahmen 6 x 1 000 + 6 x 1 040 12 240
Besteuerungsanteil 12 240 x 52 % (lt Tabelle) 6 364
persönlicher Rentenfreibetrag 12 240 ./. 6 364 = 5 876  
./. WK-Pauschbetrag   ./. 102
Einkünfte   6 262
 
2008 Berechnungsgrundlagen EUR
Einnahmen 6 x 1 040 + 6 x 1 080 12 720
./. persönlicher Rentenfreibetrag ermittelt in 2007 ./. 5 876
./. WK-Pauschbetrag   ./. 102
Einkünfte   6 742

Die Festschreibung des im Jahr 2007 ermittelten Rentenfreibetrags (5 876 EUR) wirkt sich somit erstmals im Jahr 2008 aus und ist auch in den Folgejahren in dieser Höhe abzuziehen.

 

Beispiel 3:

Ein StPfl erhält ab 01.01.2004 eine auf 2 Jahre befristete Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich 800 EUR.

 
2004 Berechnungsgrundlagen EUR
Einnahmen 12 x 800 9 600
Besteuerungsanteil 9 600 x 2 % (gemäß Tabelle § 55 Abs 2 EStDV aF) 192
./. WK-Pauschbetrag   ./. 102
Einkünfte   90
 
2005 Berechnungsgrundlagen EUR
Einnahmen 12 x 800 9 600
Besteuerungsanteil 9 600 x 50 % (lt Tabelle) 4 800
./. WK-Pauschbetrag   ./. 102
Einkünfte   4 698

An diesem Bsp zeigt sich für derartige, bis 2004 unter die Ertragsanteilsbesteuerung nach § 55 Abs 2 EStDV fallende Renten ein durch den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung bedingter deutlicher Anstieg der Steuerbelastung.

 

Rn. 120

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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