Rn. 498

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Gemäß § 22 Nr 3 S 2 EStG sind Einkünfte, also Einnahmen abzüglich WK, aus Leistungen nur stpfl, wenn sie mindestens 256 EUR im Kj betragen. Einkünfte aus verschiedenen Leistungsgeschäften sind pro VZ zusammenzurechnen, der Betrag bezieht sich also nicht auf einzelne Leistungen oder für einzelne Gruppen (Lindberg in Frotscher, § 22 EStG Rz 179 (Dezember 2018)); Nacke in Blümich, § 22 EStG Rz 171 (Juni 2018)).

Aufgrund der Formulierung "wenn", handelt es sich bei der 256-EUR-Grenze um eine Freigrenze und keinen Freibetrag, sodass bei Überschreiten der 256-EUR-Grenze die gesamten Einkünfte der StPfl nach § 22 Nr 3 EStG unterliegen.

Für jeden zusammenveranlagten Ehegatten ist die Freigrenze separat anzuwenden (R 22.8 EStR 2012).

 

Rn. 499

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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