Rz. 179

Die Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG sind nicht stpfl., wenn sie weniger als 256 EUR im Kj. betragen haben (§ 22 Nr. 3 S. 2 EStG). Der Betrag stellt eine Freigrenze, keinen Freibetrag dar. Betragen die Einkünfte 256 EUR und mehr, sind sie vollen Umfangs stpfl. Die Freigrenze gilt nur für Einkünfte aus Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG, also nicht für die übrigen sonstigen Einkünfte. Die Freigrenze gilt für die Einkünfte eines Vz insgesamt, also nicht für jede einzelne Leistung oder für einzelne Gruppen, wenn solche zusammentreffen.[1] Werden Ehegatten zusammen veranlagt, verdoppelt sich die Freigrenze nicht. Haben beide Ehegatten Einkünfte aus Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG bezogen, gilt die Freigrenze für jeden Ehegatten. Ein nicht ausgenutzter Betrag kann nicht auf den anderen Ehegatten übertragen werden (R 22.8 EStR 2012).

[1] Nacke, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 22 EStG Rz. 171; Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 2020, § 22 EStG Rz. 8.

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