Rn. 503

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Aus § 22 Nr 3 S 3 Hs 1 EStG ergibt sich zunächst, dass für den Fall, dass in einem VZ die WK die Einnahmen aus Leistungen übersteigen, eine Verrechnung des Verlusts mit positiven anderen Einkünften bei der Bildung des Gesamtbetrags der Einkünfte (GdE) nicht möglich ist. Dieses Verlustverrechnungsverbot gilt auch bzgl positiver Einkünfte aus den anderen Unterarten der sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr 1, 1a, 2, 4 u 5 EStG (BFH BFH/NV 2014, 1025). Zulässig bleibt jedoch eine Verlustverrechnung mit Leistungseinkünften, auch wenn die Leistung, die die positiven Einkünfte verursacht hat, und die Leistung, aus der die Verluste resultieren, auf einen gleichen oder ähnlichen Lebenssachverhalt zurückzuführen sind (Nacke in Blümich, § 22 EStG Rz 172 (Juni 2018); Wernsmann/Neudenberger in KSM, § 22 EStG Rz E 126 (Januar 2016)).

Abweichend davon können jedoch Verluste aus negativen Einnahmen mit vereinnahmten Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Dies entspricht einer auf dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der steuerlichen Leistungsfähigkeit beruhenden zutreffenden verfassungskonformen Auslegung des § 22 Nr 3 S 3–4 EStG (BFH BStBl II 2000, 396; bestätigt durch BFH BStBl II 2015, 1019).

Gemäß § 22 Nr 3 S 3 Hs 2 EStG ist auch ein Abzug gemäß § 10d EStG ausgeschlossen. Damit wird auch eine periodenübergreifende Verrechnung von negativen Einkünften aus Leistungen mit anderen Einkunftsarten ausgeschlossen.

 

Rn. 504

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Verluste aus Leistungen iSd § 22 Nr 3 S 3 EStG mindern gemäß § 22 Nr 3 S 4 Hs 1 EStG nur "nach Maßgabe des § 10d EStG" die Einkünfte, die der StPfl in dem unmittelbar vorangegangenen VZ oder den folgenden VZ aus Leistungen iSd § 22 Nr 3 S 1 erzielt oder erzielt hat (einkunftsartinterne Verlustverrechnungsmöglichkeit). Bei der entsprechenden Anwendung des § 10d EStG sind auch die Vorgaben zur sog Mindestbesteuerung zu beachten (Lindberg in Frotscher, § 22 EStG Rz 180 (Dezember 2018)); aA Hahne, FR 2008, 897; allgemein zur Verlustrechnung gemäß § 10d EStG§ 10d Rn 26ff (Gassen)). Zu den Verlustverrechnungsbeschränkungen "nach Maßgabe des § 10d EStG" und den jeweiligen Verlustverrechnungskreisen vgl auch BMF v 29.11.2004, BStBl I 2004, 1097.

 

Rn. 505

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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