Rz. 180

Gemäß § 22 Nr. 3 S. 3 EStG dürfen Werbungskosten, soweit sie die Einnahmen übersteigen (Verluste aus § 22 Nr. 3 EStG eines Vz insgesamt), bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; der übersteigende Betrag darf auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Gem. § 22 Nr. 3 S. 4 EStG mindern jedoch die Verluste nach Maßgabe des § 10d EStG, d. h. in den beitragsmäßigen Grenzen des § 10d EStG, die Einkünfte des Stpfl. aus § 22 Nr. 3 EStG im unmittelbar vorangegangenen Vz oder in den folgenden Vz. Der Verlustabzug nach Maßgabe des § 10d EStG erfolgt nur mit Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG, hier aber auch aus anderen Einkunftsquellen als der, aus der die Verluste herrühren.[1]

S. 4 ist durch das StEntlG v. 24.3.1999 eingefügt worden, nachdem das BVerfG[2] das bis dahin geltende völlige Verlustausgleichs- und -abzugsverbot des § 22 Nr. 3 EStG bei wiederkehrender, nicht unter §§ 15, 21 EStG fallender Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter für verfassungswidrig und nichtig erklärt hatte. Es lag ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, da die Verluste der Segelyacht, deren Vermietung Streitgegenstand war, bei Eintragung ins Schiffsregister nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG abziehbar gewesen wären.[3] Die Neuregelung des S. 4 gilt erstmals ab Vz 1999 (§ 52 Abs. 1 EStG i. d. F. des StEntlG). Durch das JStG 2007 v. 13.12.2006[4] ist nach S. 4 ein Halbs. 2 eingefügt worden, wonach § 10d Abs. 4 EStG entsprechend gilt. D. h., der verbleibende Verlust aus Leistungen ist gesondert, ggf. auch einheitlich, festzustellen. Der Verweis auf § 10d Abs. 4 EStG lässt nun für Verluste aus Leistungen eine Verlustfeststellung zu. Er gilt in allen Fällen, in denen am 1.1.2007 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 52 Abs. 38 S. 2 EStG a. F.).

Im Einzelfall wird ein Verlustabzug regelmäßig bereits an der fehlenden Einkunftserzielungsabsicht scheitern.[5]

 

Rz. 181

Werden Ehegatten zusammenveranlagt, sind die Einkünfte der Ehegatten zunächst getrennt zu ermitteln und erst danach zusammenzurechnen. Daraus folgt, dass der mögliche Verlustabzug für jeden Ehegatten für sich vorzunehmen und zu berechnen ist.

 

Rz. 181a

Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 22 Nr. 3 S. 3 EStG ist verfassungsgemäß.[6]

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