Rn. 26

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 2 Abs 3 S 2–8 EStG regelten in VZ 1999 bis VZ 2003 die Beschränkung der vertikalen Verrechnung von Verlusten und Gewinnen bzw Überschüssen zwischen Einkünften verschiedener Einkunftsarten innerhalb eines VZ. War dies hiernach nicht möglich, griff § 10d EStG ein und bestimmte näher, inwieweit Verluste auf andere VZ vor- oder zurückgetragen werden können; im Einzelnen s Rn 35 ff; zur Streichung der Vorschrift ab VZ 2004 s § 2 Rn 200 (Handzik).

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