Rn. 460

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Greift eine Behörde hoheitlich in das Eigentum eines StPfl ein (zB im Rahmen eines Enteignungsverfahrens) und zahlt sie in diesem Zusammenhang eine Entschädigung, ist die Zahlung nicht steuerbar. Insoweit handelt es sich um eine Vermögensumschichtung und nicht um einen Leistungsaustausch iSd § 22 Nr 3 S 1 EStG. Der StPfl erbringt in diesem Falle keine Leistung. Ein vertraglich vereinbartes Dulden einer behördlichen Maßnahme kann dagegen den Tatbestand des § 22 Nr 3 EStG erfüllen. Zu unterscheiden ist demnach, ob die Maßnahme mit Einverständnis des StPfl oder gegen dessen Willen aufgrund hoheitlichen Eingriffs erfolgt.

Wird eine Entschädigung für die Einräumung einer dinglichen Absicherung (beschränkt persönliche Dienstbarkeit) einer bereits bestehenden Gestattung eines Überspannrechts für eine Hochspannungsleitung gezahlt, handelt es sich um eine nicht steuerbare enteignende Maßnahme (BFH BStBl II 1995, 640). Ebenso handelt es sich um einen hoheitlichen Eingriff, wenn die Behörde einen Bauwilligen dadurch am Wiederaufbau eines Gebäudes hindert, dass sie die erforderliche Baugenehmigung nicht erteilt (sog faktische Bausperre). Eine dafür gezahlte Entschädigung ist nicht steuerbar, weil insoweit kein "Dulden, Unterlassen oder sonstiges Tun" angenommen werden kann (BFH BStBl II 1986, 252). Um einen hoheitlichen Eingriff handelt es sich auch, wenn infolge einer Straßenbaumaßnahme eine erhöhte Verkehrslärmbeeinträchtigung eintritt. Eine dafür bezahlte Entschädigung ist weder nach § 21 Abs 1 Nr 1 EStG noch nach § 22 Nr 3 EStG steuerbar (FG Mchn EFG 2004, 1050). Vgl auch s Rn 510 "Verkehrslärm" und "Naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche".

 

Rn. 461

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Geht es primär um das Dulden einer hoheitlichen Maßnahme, ist eine steuerbare Maßnahme auch dann zu verneinen, wenn der Grundstückseigentümer zur Vermeidung einer förmlichen Enteignung mittels Vergleichs an der Bestimmung der Höhe der Entschädigung mitwirkt (BFH BFH/NV 1995, 387 zur Zahlung einer Entschädigung durch die Bundesstraßenbauverwaltung nach den Bestimmungen des BundesfernstraßenG).

 

Rn. 462

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die von der Rspr getroffene Unterscheidung zwischen

  • einer nicht steuerbaren Entschädigung aufgrund eines hoheitlichen Eingriffs in das Eigentumsrecht sowie der ebenfalls nicht steuerbaren endgültigen Aufgabe eines Vermögenswerts in seiner Substanz (s Rn 431) einerseits und andererseits
  • der Steuerbarkeit eines Entgelts wegen der Beeinträchtigung des Nutzungswerts eines Grundstücks (s Rn 451)

ist aufgrund der dual angelegten Einkünftekonzeption des EStG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG v 07.06.1993, 2BvR 1148/92, HFR 1993, 543).

 

Rn. 463–465

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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