Rn. 403

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Gegen die Vorschrift des § 22 Nr 3 S 1 EStG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der darin enthaltene Tatbestand genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit eines Steuergesetzes (BVerfG v 13.08.1986, 1 BvR 587/86, DStZ/E 1986, 334). Auch der Grundsatz der Normenklarheit ist nicht verletzt; insb ermöglicht es der Tatbestand des § 22 Nr 3 S 1 EStG einem StPfl, die sachliche StPfl zu erkennen (BFH BFH/NV 2007, 2263). Auch die von der Rspr vorgenommene Auslegung der Vorschrift in der Weise, dass die Aufgabe eines Vermögenswerts in seiner Substanz gegen Entgelt nicht steuerbar, eine entgoltene Nutzungswertbeeinträchtigung dagegen steuerbar sein soll, ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten aufgrund der dualen Einkünftekonzeption des EStG nicht zu beanstanden (BVerfG v 07.06.1993, 2BvR 1148/92, HFR 1993, 543).

Ferner verstößt § 22 Nr 3 S 1 EStG auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art 3 GG. Ein strukturelles Erhebungsdefizit, das zu einem Verstoß führen könnte (vgl BVerfG v 09.03.2004, 2 BvL 17/02, BStBl II 2005, 56), ist nicht zu erkennen, so dass die notwendige "Gleichheit im Belastungserfolg" in Bezug auf die Vorschrift des § 22 Nr 3 EStG nicht verfehlt wird. Unterschiedliche Beurteilungen bestimmter Sachverhalte durch die FinVerw einzelner Bundesländer betreffen lediglich die Sachverhaltssubsumtion iRd Gesetzesanwendung. Ein verfassungsrechtlich relevantes strukturelles Erhebungsdefizit kann daraus nicht abgeleitet werden (BFH BFH/NV 2007, 2263; vgl auch BVerfG v 18.04.2006, 2 BvL 8/05, BFH BFH/NV 2006 Beilage 3, 364: Zurückweisung des Vorlagebeschlusses des FG Münster EFG 2005, 1117 als unzulässig; BFH BStBl II 2005, 167; FG Ha EFG 2009, 34).

Zur Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnung nach § 22 Nr 3 S 3 u 4 EStGRn 501ff.

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