Rn. 431

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Unter Veräußerung ist eine Verfügung über einen Vermögensgegenstand zu verstehen, die das Ergebnis eines obligatorischen Geschäfts darstellt und unmittelbar darauf gerichtet ist, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben (BFH BFH/NV 2008, 2001; BStBl II 2003, 752 zu § 23 Abs 1 S 1 Nr 1b EStG 1994). Dementsprechend ist die Übertragung der Rechte aus einem Mietvertrag und eines Optionsrechts zur Verlängerung des Mietvertrags ein gemäß § 22 Nr 3 EStG steuerbarer Vorgang (BFH BFH/NV 2013, 715)

 

Rn. 432

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Eine die Steuerbarkeit nach § 22 Nr 3 EStG ausschließende Aufgabe eines Vermögenswerts in seiner Substanz kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Vermögenswert werthaltig bzw "greifbar" ist und dadurch ein WG darstellt. Fehlt es an der wirtschaftlichen Greifbarkeit, scheidet die Annahme einer Veräußerung oder eines veräußerungsähnlichen Vorgangs aus (BFH BStBl II 2005, 167 zur Weitergabe von Informationen zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs). S Rn 510 "Werthaltiger Tipp" und "Verzicht auf Rechtsposition".

 

Rn. 433

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Ist eine Veräußerung zu bejahen, zählt zum Veräußerungspreis grds alles, was der Veräußerer als Gegenleistung für die Übertragung des WG vom Erwerber oder einem Dritten erhält (BFH BFH/NV 2009, 9).

 

Rn. 434–435

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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