Rn. 431
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Unter Veräußerung ist eine Verfügung über einen Vermögensgegenstand zu verstehen, die das Ergebnis eines obligatorischen Geschäfts darstellt und unmittelbar darauf gerichtet ist, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben (BFH BFH/NV 2008, 2001; BStBl II 2003, 752 zu § 23 Abs 1 S 1 Nr 1b EStG 1994). Dementsprechend ist die Übertragung der Rechte aus einem Mietvertrag und eines Optionsrechts zur Verlängerung des Mietvertrags ein gemäß § 22 Nr 3 EStG steuerbarer Vorgang (BFH BFH/NV 2013, 715)
Rn. 432
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Eine die Steuerbarkeit nach § 22 Nr 3 EStG ausschließende Aufgabe eines Vermögenswerts in seiner Substanz kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Vermögenswert werthaltig bzw "greifbar" ist und dadurch ein WG darstellt. Fehlt es an der wirtschaftlichen Greifbarkeit, scheidet die Annahme einer Veräußerung oder eines veräußerungsähnlichen Vorgangs aus (BFH BStBl II 2005, 167 zur Weitergabe von Informationen zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs). S Rn 510 "Werthaltiger Tipp" und "Verzicht auf Rechtsposition".
Rn. 433
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Ist eine Veräußerung zu bejahen, zählt zum Veräußerungspreis grds alles, was der Veräußerer als Gegenleistung für die Übertragung des WG vom Erwerber oder einem Dritten erhält (BFH BFH/NV 2009, 9).
Rn. 434–435
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
vorläufig frei
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen