Rn. 121

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Wie allgemein so gilt auch bei einer Nießbrauchbestellung, dass die Einkünfte demjenigen zuzurechnen sind, der den Tatbestand der Einkunftsart VuV verwirklicht (BFH BStBl II 1991, 809). Es kommt somit darauf an, wer im Außenverhältnis Träger der Rechte und Pflichten eines Vermieters bzw Verpächters ist. Im Einzelnen s hierzu den Nießbraucherlass (BFH BFH/NV 2012, 1959; BMF BStBl I 2013, 1184 mit einzelnen Ergänzungen insbesondere in BMF BStBl I 1998, 914; 2010, 1288). Zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG reicht es aber nicht aus, wenn der Nießbraucher lediglich rein rechnungsmäßig an den Ergebnissen des Mietverhältnisses beteiligt wurde (BFH BFH/NV 2012, 1959).

 

Rn. 122

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Es lassen sich folgende Arten des Nießbrauchs unterscheiden:

  • Beim Zuwendungsnießbrauch räumt der Eigentümer (entweder unentgeltlich im Wege der Schenkung oder entgeltlich aufgrund eines Kaufvertrags) dem Nießbraucher das dingliche Nutzungsrecht (§§ 1030ff BGB) ein.
  • Beim Vorbehaltsnießbrauch überträgt der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Nießbrauchsgegenstand (Grundstück), lässt sich aber von dem neuen Eigentümer bürgerlich-rechtlich das Nießbrauchsrecht "rückübertragen", behält also das Nießbrauchsrecht zurück.
  • Als weitere Form ist der Vermächtnisnießbrauch zu unterscheiden. Wenn der Grundstückseigentümer aufgrund einer letztwilligen Verfügung durch seine Erben einem Dritten ein Nießbrauchsrecht an dem Grundstück einräumt, liegt ein Vermächtnisnießbrauch vor (§§ 2147ff BGB).
  • Begrifflich wird im Übrigen zwischen Brutto- und Nettonießbrauch unterschieden. Beim Nettonießbrauch muss der Nießbraucher – im Gegensatz zum Bruttonießbrauch – die gewöhnlichen Kosten (zB Versicherungen, gewöhnliche Unterhaltungskosten) tragen, so dass ihm nur der Nettoertrag verbleibt.
  • Weiterhin gibt es einen Quotennießbrauch. Da an Teilen eines Gebäudes kein dingliches Recht begründet werden kann (§ 93 BGB), ist man in der Praxis dazu übergegangen, ein dingliches Teilnutzungsrecht in Form des zivilrechtlich anerkannten Quotennießbrauchs (zB Nießbrauch zu 40 % an den Erträgen eines Grundstücks) einzuräumen.
 

Rn. 123–130

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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