Rn. 458

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

WK sind nach § 9 Abs 1 S 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind nach § 9 Abs 1 S 2 EStG bei der Einkunftsart VuV abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen, und dh, durch die sie veranlasst sind. Sie müssen also mit der auf VuV gerichteten Tätigkeit zusammenhängen und zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (BFH BFH/NV 2012, 637; zu nachträglichen Schuldzinsen BFH v 16.09.2015, IX R 40/14, BStBl II 2016, 78). So können Schuldzinsen nur abgezogen werden, wenn die Darlehensmittel auch für die Erzielung von Einkünften aus VuV eingesetzt werden (BFH BFH/NV 2015, 977).

Für die Inanspruchnahme von WK muss der StPfl in seiner Person den objektiven und subjektiven Tatbestand der Einkunftsart VuV verwirklichen (BFH BFH/NV 2012, 637; vgl auch BFH BStBl II 1992, 69; 1992, 736; jeweils zu § 7b EStG). Es müssen somit diese Aufwendungen auch ihm zugerechnet werden. Dies gilt auch für einen Rechtsnachfolger. Die Aufwendungen müssen dann ihm persönlich zugerechnet werden können (BFH BFH/NV 2012, 637).

 

Rn. 459

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Der allgemeine Grundsatz der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit hat hier zur Konsequenz, dass der StPfl die WK bei den Einkünften aus VuV getragen haben muss. Der Grundsatz findet seinen Ausdruck auch in § 2 EStG. Danach sind Einkünfte subjektbezogen zu ermitteln (§ 2 Abs 1 S 1 EStG iVm § 1 Abs 1 S 1 EStG). Es können daher nur solche Aufwendungen als WK iSd § 9 Abs 1 EStG abgezogen werden, welche die persönliche Leistungsfähigkeit des StPfl mindern (st Rspr, vgl BFH BStBl II 1999, 782 unter C.IV.1.b.; BFH BFH/NV 2003, 468 mwN).

Dabei ist die Mittelherkunft für den Ausgabenabzug nicht bedeutsam (BFH BStBl II 2001, 785 unter II.2.A.; BFH BStBl II 2006, 623). So kann der StPfl Aufwendungen selbst dann abziehen, wenn ein Dritter ihm den entsprechenden Betrag zuvor geschenkt hat, oder statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu geben, in seinem Einvernehmen seine Schuld tilgt (vgl § 267 Abs 1 BGB; BFH BStBl II 1999, 782 unter C.IV.1.c.aa. mwN; BFH BStBl II 2006, 623; sog abgekürzter Zahlungsweg).

 

Rn. 460

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Dies gilt auch, wenn der Dritte im eigenen Namen für den StPfl einen Vertrag abschließt und aufgrund dessen auch selbst die geschuldete Zahlung leistet (BFH BStBl II 2006, 623; offen gelassen BFH BStBl II 1999, 782 unter C.IV.1. c.bb.). Auch in diesem Fall des sog abgekürzten Vertragswegs wendet der Dritte dem StPfl Geld zu und bewirkt dadurch zugleich seine Entreicherung, indem er mit der Zahlung an den Leistenden den Vertrag erfüllt (BFH BStBl II 2006, 623). Nach dem für das Steuerrecht maßgebenden wirtschaftlichen Gehalt eines solchen Dreiecksverhältnisses ist die Direktzahlung des Dritten dem Zahlungsumweg über den StPfl im Rahmen zweier zweiseitiger Rechtsbeziehungen gleich zu behandeln.

Bei Dauerschuldverhältnissen (zB Darlehensverträgen) hat der BFH jedoch die Abkürzung des Vertragsweges bisher nicht anerkannt.

 

Rn. 461

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelten WK können ihrer Art nach unterschiedlich sein. So kann man zwischen den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Kauf bzw Herstellung des Mietobjekts, den laufenden Aufwendungen und den Aufwendungen zur Erhaltung und Modernisierung des Mietobjekts unterscheiden (s Rn 477 ff; s Rn 486ff). Überdies können vor Beginn und nach Beendigung der Vermietung oder Verpachtung Aufwendungen entstehen, die als vorab entstandene WK und nachträgliche WK abzugsfähig sind (s Rn 521 ff; s Rn 531ff).

 

Rn. 462–470

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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