Rn. 521

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Fallen die Aufwendungen schon an, bevor damit zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene WK berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Aufwand und der Einkunftsart VuV besteht (st Rspr, vgl zB BFH BStBl II 2011, 271; BFH/NV 2009, 1629; 2015, 1567 mit Anmerkung Jachmann-Michel, jurisPR-SteuerR 51/2015 Anmerkung 3; BFH BFH/NV 2016, 1261; FG Nds EFG 2015, 1008). Ein dahin gehender Zusammenhang besteht von dem Zeitpunkt an, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der StPfl den Entschluss, durch den Erwerb eines Gebäudes Einkünfte aus VuV zu erzielen, endgültig gefasst und (noch) nicht wieder aufgegeben hat (vgl BFH BStBl II 2011, 271; BFH/NV 2008, 1111; 2016, 98; 2016, 1261).

 

Rn. 522

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

IRd Reparaturaufwendungen ist zu beachten, dass hier die Rspr eine typisierende Betrachtung vornimmt. Maßgeblich ist nicht, ob die Reparaturen in Zeiten der Selbstnutzung für Zwecke der späteren Vermietung vorgenommen werden. Hier ist allein maßgeblich der Zeitpunkt der Reparatur. Erfolgte diese noch vor der Vermietung zu Zeiten der Selbstnutzung, kommt typisierend eine Berücksichtigung als vorab entstandene WK nicht in Betracht (BFH BStBl II 2001, 787; 2005, 343; BFH/NV 2009, 1259; vgl zur vergleichbaren Situation bei nachträglichen WK die Ausführungen unter s Rn 546).

 

Rn. 523

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Beabsichtigt der StPfl Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück als vorab entstandene WK bei den Einkünften aus VuV steuerlich geltend zu machen, so muss ein – an äußeren Umständen erkennbarer – ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Bebauung des Grundstücks und einer sich anschließenden Vermietung des Gebäudes bestehen (FG Nds EFG 2015, 1008). Beabsichtigt der StPfl dagegen eine Vermietung des unbebauten Grundstücks, so muss er die Vermietungsabsicht nachweisen (s hierzu die Ausführungen zu Leerstandszeiten oben s Rn 236).

 

Rn. 524–530

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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