Schrifttum:

Rengier, Verkauf und Rückkauf von Kapitalversicherungen nach der Unternehmensteuerreform 2008, DB 2007, 1771;

Rengier, Besteuerung von Kapitalversicherungen nach der Unternehmensteuerreform 2008, DB 2007, 1771;

Winkels, Fondsgebundene Lebensversicherungen im Fokus der Steuerfahndung, BB 2016, 310; Dobner/Schick, Steuerliche Behandlung vermögensverwaltender Lebensversicherungsverträge in der Nachdeklarationsberatung, DStR 2016, 280;

Welker, Richtiger Umgang mit steuerlich relevanten Änderungen an einem Lebensversicherungsvertrag, EStB 2017, 412;

Welker, Die Lebensversicherung als Kreditsicherheit, NWB 2017, 1247;

Mandler, Besteuerung von Versicherungsverträgen iSd § 20 Abs 1 Nr 6 EStG – Kostenzuordnung bei Hybridprodukten, FR 2019, 549.

Verwaltungsanweisungen:

BMF v 13.11.1985, BStBl I 1985, 661 (Steuerliche Behandlung der rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus Lebensversicherungen – für Altverträge weiterhin anzuwenden);

BMF v 15.06.2000, BStBl I 2000, 1118 (Finanzierungen unter Einsatz von Lebensversicherungsansprüchen – für Altverträge weiterhin anzuwenden);

BMF v 22.08.2002, BStBl I 2002, 827 (Vertragsänderungen bei Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall);

BMF v 01.10.2009, BStBl I 2009, 1188 (Versicherungen, Vertragsänderungen, Beitragsfreistellung während der Elternzeit, Änderung des BMF-Schreiben v 22.08.2002); und BMF v 01.10.2009, BStBl I 2009, 1172 (Besteuerung von Versicherungsverträgen iSd § 20 Abs 1 Nr 6 EStG);

BMF v 06.03.2012, BStBl I 2012, 238 (Anhebung der Altersgrenzen, Änderung der BMF-Schreiben v 22.08.2002 und v 01.10.2009, BStBl I 2009, 1172);

BMF v 11.11.2016, BStBl I 2016, 1238 (Steuerbescheinigungen für KapErtr, Besteuerung von Versicherungserträgen, Änderung von BMF-Schreiben); und

BMF v 29.09.2017, BStBl I 2017, 1314 (Besteuerung von Versicherungserträgen, Ergänzung des BMF-Schreibens v 01.10.2009).

1. Grundsätzliches

 

Rn. 560

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Laufende Einkünfte gemäß § 20 Abs 1 Nr 6 EStG sind Erträge, die der StPfl aus bestimmten Renten- und Lebensversicherungen erzielt. Charakteristisch für Versicherungsverträge iSd § 20 Abs 1 Nr 6 EStG ist, dass ein wirtschaftliches Risiko abgedeckt wird, das aus der Unsicherheit und Unberechenbarkeit des menschlichen Lebens für den Lebensplan des Menschen erwächst (sog biometrisches Risiko), s BMF v 01.10.2009, BStBl I 2009, 1172 Rz 2.

Private kapitalbildende Lebensversicherungen und Rentenversicherungen sind als Kapitalanlage und für die langfristige Vorsorge von großer Relevanz. Es werden generell zwei Arten von Lebensversicherungsverträgen unterschieden:

  • sog Altverträge (Verträge, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden) und
  • sog Neuverträge (Verträge, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden).

a) Zeitliche Anwendungsvorschrift für die AbgSt

 

Rn. 560a

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Ab dem 01.01.2009 zufließende stpfl KapErtr werden mit dem AbgSt-Satz besteuert.

b) Ausnahmen von der AbgSt

 

Rn. 560b

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Die Besteuerung mit dem AbgSt-Satz ist abhängig v Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Versicherung. Altverträge bleiben weiterhin steuerfrei, wenn der Versicherungsnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat und die zwölfjährige Mindestvertragsdauer eingehalten wurde.

c) KapSt-Einbehalt

 

Rn. 560c

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Auf laufende Einnahmen aus Lebensversicherungen wird eine 25 %ige KapSt erhoben (§ 43 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG), soweit es sich um inländische KapErtr handelt.

Auf die hälftige Besteuerung von begünstigten Neuverträgen gemäß § 20 Abs 1 Nr 6 S 2 EStG (s Rn 580) und den Ansatz zu AK bei entgeltlichem Erwerb gemäß § 20 Abs 1 Nr 6 S 3 EStG wird beim KapSt-Einbehalt keine Rücksicht genommen, sodass auch hier die 25 %ige AbgSt einzubehalten ist. Die Korrektur erfolgt iRd Veranlagungsverfahrens.

2. Rechtsentwicklung

 

Rn. 561

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Zinsen aus Lebensversicherungen waren bis VZ 1974 keine Einnahmen aus KapVerm, da sie nach Ansicht des BFH v 20.02.1970, VI R 11/68, BStBl II 1970, 314 weder Ertrag einer Kapitalbeteiligung noch das Entgelt für die Überlassung von Kapital, sondern Rückzahlung im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses darstellten. Sie waren demzufolge nach Ansicht des BFH von den abziehbaren SA abzusetzen.

Durch das EStReformG v 05.08.1974 (BGBl I 1969) wurden als Nr 6 des § 20 Abs 1 EStG außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus Sparanteilen, die in Beiträgen zu Lebensversicherungen enthalten sind, der Besteuerung unterworfen. Die Vorschrift erfasst nach § 52 Abs 22 EStG 1984 die nach dem 31.12.1974 zugeflossenen Zinsen aus Verträgen, die nach dem 31.12.1973 abgeschlossen wurden. Die Zinsen unterliegen gemäß § 43 Abs 1 Nr 4 EStG der KapSt.

Eine Erweiterung der StPfl durch das SteuerreformG 1990 (BStBl I 1988, 224) wurde durch das Steuerreform-ÄnderungsG (BStBl I 1989, 251) wieder rückgängig gemacht.

Das StÄndG 1992 (BStBl I 1992, 146) brachte schließlich die Einschränkungen der Steuerfreiheit beim Einsatz von Lebensversicherungen iRd Finanzierung mit Wirkung v 14.02.1992.

Durch das JStG 1997 (BStBl I 1997, 1523) wurde ein S 3 eingefügt, wonach Zinsen aus sog "Gebrauchtpolicen" (unentgeltlicher Erwer...

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