BMF, 13.11.1985, IV B 4 - S 2252 - 150/85

Bezug: BMF-Schreiben vom 23.7.1985 - IV B 4 - S 2252 - 94/85, Sitzung ESt VII/85 (TOP 17)

Nach Tz. 5.1. des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 31.8.1979 (IV B 4 - S 2252 - 77/79, Bundessteuerblatt 1979 I S. 592) ist zugelassen worden, rechnungsmäßige und außerrechnungsmäßige Zinsen aus Lebensversicherungen durch ein Näherungsverfahren mit der Formel

(3,2 · m - 0,1 · n - 4,5) x RW : 100

zu ermitteln.

Dieses Näherungsverfahren geht von einem in der Vergangenheit üblichen Zinsgewinnanteilsatz für außerrechnungsmäßige Zinsen von 3 v.H. aus.

Nachdem die Lebensversicherungsunternehmen die Zinsgewinnanteile erhöht haben, ist eine Anpassung des Näherungsverfahrens durch Erweiterung der Formel um den Faktor F erforderlich:

[1,4 · m - 0,1 · n + 1,5 + F [(1,8 m - 6)] · RW : 100

Dieser Faktor F drückt das Verhältnis zwischen dem arithmetischen Mittel der tatsächlichen Gewinnanteilsätze und dem bisher unterstellten einheitlichen Gewinnanteilsatz von 3 v.H. aus.

Beispiel:

Vertragskündigung nach 10 Jahren. Die Zinsen für die ersten 3 Jahre bleiben außer Betracht, da keine oder nur geringe außerrechnungsmäßige Zinsen ausgeschüttet werden. In den 4 folgenden Jahren gilt der bisherige Satz von 3 %. Ab dem 8. bis 10. Jahr erhöht sich der Ausschüttungssatz auf 3,5 %.

Dann ist der Durchschnittszinssatz:

  4 Jahre à 3 % = 12 %
+ 3 Jahre à 3,5 % = 10,5 %
      22,5 % dividiert durch 7 = 3,2143 %
Daraus folgt: F = Durchschnittszinssatz = 3,2143 % = 1,0714
bisheriger Zinssatz 3,000 %

d.h. es ergeben sich um 7,14 % höhere außerrechungsmäßige Zinsen im Vergleich zu der bisherigen Berechnung.

Die erweiterte Formel ist zur Ermittlung von nach dem 31.12.1985 zugeflossenen steuerpflichtigen rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen mit der Maßgabe anzuwenden, daß für vor dem 1.1.1984 endende Wirtschaftsjahre der bisherige einheitliche Zinsgewinnanteilsatz von 3 v.H. und für nach dem 31.12.1983 endende Wirtschaftsjahre der unternehmensindividuelle Zinsgewinnanteilsatz zugrunde gelegt werden kann.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6

 

Fundstellen

BStBl I, 1985, 661

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