Rn. 1605

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird nach § 20 Abs 9 S 2 EStG ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von EUR 2 000 gewährt. Diese Regelung gilt entsprechend für Lebenspartner (§ 2 Abs 8 EStG).

Werden Ehegatten/Lebenspartner nicht nach §§ 26, 26b EStG zusammen, sondern besonders oder getrennt veranlagt, so kann jeder einen Sparer-Pauschbetrag von EUR 1 000 in Anspruch nehmen.

Bis zum VZ 2022 betrug der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag EUR 1 602.

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