Rn. 1606
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
§ 20 Abs 9 S 3 EStG sieht eine Aufteilung des Sparer-Pauschbetrages bei Ehegatten/Lebenspartnern vor. So ist zunächst der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag je zur Hälfte also iHv EUR 1 000 bei jedem Ehegatten/Lebenspartner abzuziehen. Sind die KapErtr eines Ehegatten/Lebenspartners niedriger als EUR 1 000, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die KapErtr dieses Ehegatten/Lebenspartners übersteigt, bei dem anderen Ehegatten/Lebenspartner abzuziehen.
Die Übertragung des Sparer-Pauschbetrags ist auch dann möglich, wenn ein Ehegatte/Lebenspartner negative KapErtr erzielt (s BFH vom 26.02.1985, VIII R 125/83, BStBl II 1985, 547).
Beispiel 1:
Die Eheleute M und F werden zusammenveranlagt. M hat positive Einnahmen aus § 20 Abs 1 Nr 7 EStG iHv EUR 2 200, F lediglich einen Verlustanteil aus stiller Beteiligung auch § 20 Abs 1 Nr 4 EStG iHv EUR 500.
Lösung:
M | F | |||
Einnahmen | EUR 2 200 | EUR ./. 500 | ||
./. | Sparer-Pauschbetrag | EUR 1 000 | ||
./. | anteiliger Pauschbetrag F | EUR 1 000 | ||
= | stpfl Einkünfte | EUR 200 | EUR ./. 500 |
Beispiel 2:
Die Eheleute M und F werden zusammenveranlagt. M hat positive Einnahmen aus § 20 Abs 1 Nr 7 EStG iHv EUR 2 500, F von EUR 300.
Lösung:
M | F | |||
Einnahmen | EUR 2 500 | EUR 300 | ||
./. | Sparer-Pauschbetrag | EUR 1 000 | EUR 300 | |
./. | anteiliger Pauschbetrag F | EUR 700 | ||
= | stpfl Einkünfte | EUR 800 | EUR 0 |
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