Rn. 1606

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

§ 20 Abs 9 S 3 EStG sieht eine Aufteilung des Sparer-Pauschbetrages bei Ehegatten/Lebenspartnern vor. So ist zunächst der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag je zur Hälfte also iHv EUR 1 000 bei jedem Ehegatten/Lebenspartner abzuziehen. Sind die KapErtr eines Ehegatten/Lebenspartners niedriger als EUR 1 000, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die KapErtr dieses Ehegatten/Lebenspartners übersteigt, bei dem anderen Ehegatten/Lebenspartner abzuziehen.

Die Übertragung des Sparer-Pauschbetrags ist auch dann möglich, wenn ein Ehegatte/Lebenspartner negative KapErtr erzielt (s BFH vom 26.02.1985, VIII R 125/83, BStBl II 1985, 547).

 

Beispiel 1:

Die Eheleute M und F werden zusammenveranlagt. M hat positive Einnahmen aus § 20 Abs 1 Nr 7 EStG iHv EUR 2 200, F lediglich einen Verlustanteil aus stiller Beteiligung auch § 20 Abs 1 Nr 4 EStG iHv EUR 500.

Lösung:

 
    M   F
  Einnahmen EUR 2 200   EUR ./. 500
./. Sparer-Pauschbetrag EUR 1 000    
./. anteiliger Pauschbetrag F EUR 1 000    
= stpfl Einkünfte EUR   200   EUR ./. 500
 

Beispiel 2:

Die Eheleute M und F werden zusammenveranlagt. M hat positive Einnahmen aus § 20 Abs 1 Nr 7 EStG iHv EUR 2 500, F von EUR 300.

Lösung:

 
    M   F
  Einnahmen EUR 2 500   EUR 300
./. Sparer-Pauschbetrag EUR 1 000   EUR 300
./. anteiliger Pauschbetrag F EUR   700    
= stpfl Einkünfte EUR   800   EUR   0

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