Rn. 1670

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Schuldzinsen und andere Kreditkosten (Vermittlungsprovisionen, Kreditbearbeitungsgebühren, Bereitstellungszinsen, Notargebühren) sind in vollem Umfang durch die Erzielung von Einkünften aus KapVerm veranlasst, wenn sie für eine Schuld geleistet werden, deren Gegenwert die entgeltliche Nutzungsüberlassung von Kapital ermöglicht oder fördert (BFH BStBl II 1982, 37). Schuldzinsen ua Kreditkosten sind keine AK des Darlehens.

 

Rn. 1671

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Zu den Voraussetzungen des WK-Abzugs s Rn 1600. Weitere Voraussetzung ist, dass kein WK-Abzugsverbot besteht. Für den Veranlassungszusammenhang ist bei Schuldzinsen und anderen Kreditkosten allein auf den Zweck der Schuldaufnahme abzustellen (BFH BStBl II 1981, 510; 1982, 37; 2001, 698).

 

Rn. 1672

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Schuldzinsen sind als WK abzugsfähig, soweit sie im jeweiligen Zeitpunkt ihrer Entstehung mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; BFH BFH/NV 1993, 468. Bei der Umwidmung eines Darlehens können die Schuldzinsen ab dem Zeitpunkt WK bei den Einkünften aus KapVerm sein, ab dem der Schuldner den Entschluss zur Erzielung von KapErtr gefasst hat. Dieser Abzug setzt nicht zwingend voraus, dass der Darlehensgläubiger der Änderung des Darlehenszweckes zustimmt (BFH BFH/NV 1985, 69; 1998, 290; BStBl II 1991, 14; 1995, 697; 1997, 424; 1997, 454; 1997, 682). Der Nachweis der Verwendung des umgewidmeten Darlehens für andere Zwecke der Einkunftserzielung muss eindeutig geführt werden, BFH BFH/NV 1999, 599.

 

Rn. 1673

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Zur Aufteilung von Schuldzinsen für verschiedene Zwecke sehen BFH und Schrifttum mehrere Möglichkeiten (Schmitt, Zuordnung von Schuldzinsen bei Aktienanlagen, NWB 2003 F 3, 12 295 mit kritischen Anm):

  • Aufteilung durch einfache Verhältnisrechnung (BFH BStBl II 1973, 509),
  • Aufteilung nach Grundsätzen für Kontokorrentschulden (BFH BStBl 1990 II, 817),
  • Aufteilung durch Schätzung,
  • Aufteilung nach Kurswerten zum Jahresende,
  • Aufteilung nach AK.
 

Rn. 1674

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

vorläufig frei

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