Rn. 1395

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Unter Rückzahlung einer Kapitalforderung ist die (teilweise) Erfüllung der Kapitalforderung durch Rückgewähr einer Kapitalforderung des vom Kapitalgeber an den Kapitalnehmer überlassenen Kapitals zu verstehen (s Jochum in K/S/M, § 20 EStG Rz D/9 6 (April 2022)).

Die Teilrückzahlung, also die Nichtrückzahlung eines Teilbetrages (teilweiser Ausfall) ist als Rückzahlung iSv § 20 Abs 2 S 2 EStG einer Veräußerung gleichgestellt und führt zu negativen Einkünften nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 7, S 2 EStG (BFH v 24.10.2017, VIII R 13/15, BStBl II 2020, 831). Auch der Totalausfall fällt unter den Tatbestand der Rückzahlung (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 60).

Der Verzicht auf eine nicht werthaltige Forderung steht einem Forderungsausfall gleich und führt nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG und § 20 Abs 2 S 2 u Abs 4 EStG zu einem steuerlich anzuerkennenden Veräußerungsverlust (BFH v 06.08.2019, VIII R 18/16, BStBl II 2020, S 833). Der Anerkennung des Verlusts steht die Freiwilligkeit des Verzichts nicht entgegen. Bezogen auf den nicht werthaltigen Teil der Forderung ist die Verlustverrechnungsbeschränkung gemäß § 20 Abs 6 S 6 EStG zu berücksichtigen (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 61).

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