Rn. 1373

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Eine private Darlehensforderung, die nach dem 31.12.2008 begründet wurde, wird von § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG erfasst (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 58). Die Teilrückzahlung, also die Nichtrückzahlung eines Teilbetrages (teilweiser Ausfall), ist als Rückzahlung iSv § 20 Abs 2 S 2 EStG einer Veräußerung gleichgestellt und führt zu negativen Einkünften nach § 20 Abs 2 S 2 Nr 7, S 2 EStG (BFH v 24.10.2017, VIII R 13/15, BStBl II 2020, 831). Dieses gilt auch für den Fall eines vollständigen Ausfalls einer Forderung, also eines Totalausfalls, BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 60).

Von einem Forderungsausfall ist erst dann auszugehen, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Von einem endgültigen Ausfall einer privaten Kapitalforderung iSd § 20 Abs 1 Nr 7 EStG ist dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs 1 S 1 InsO angezeigt hat (BFH v 01.07.2021, VIII R 28/18, DStR 2021, 2338).

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