Rn. 1457

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Nach § 20 Abs 4a S 1 EStG ist weitere Voraussetzung, dass das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der EU bei einer Verschmelzung Art 8 der RL 2009/133/EG, ABl L 310 v 25.11.2009, S 34 (FusionsRL) anzuwenden haben.

In Outbound-Fällen (eine in Deutschland unbeschränkt stpfl Person tauscht Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmassen in andere Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmassen) besteht das Besteuerungsrecht idR weiter fort (dazu s Art 13 Abs 5 OECD-MA).

In Inbound-Fällen (eine nicht in Deutschland unbeschränkt stpfl Person tauscht Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmassen in andere Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmassen) besteht idR bereits kein deutsches Besteuerungsrecht, so dass Deutschland ein solches auch nicht verlieren kann. Auf einen Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland kommt es hingegen nicht an, soweit Art 8 FusionsRL, ABl L 310 v 25.11.2009, S 34, Anwendung findet (dazu auch s Buge in H/H/R, § 20 EStG Rz 582 (Oktober 2019)).

 

Rn. 1458

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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