Rn. 69

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Rspr und Verw stehen in ersichtlichem Widerspruch zu der Anordnung des § 340b Abs 4 HGB, wonach Wertpapiere dem Pensionsgeber zuzurechnen sind (mwN s Haase, INF 2006, 457). Im Schrifttum wird die Ansicht vertreten, dass beim echten Pensionsgeschäft die Zuordnung der Erträge beim Pensionsgeber erfolgen soll; vor allem für die bilanzsteuerrechtliche Behandlung nach § 5 Abs 1 EStG wird darauf verwiesen. Der Pensionsnehmer soll beim echten Pensionsgeschäft aufgrund der Rückübertragungsverpflichtung gerade nicht die Möglichkeit der dauernden Einwirkung auf das WG haben (s §§ 4, 5 Rz 1345ff (Hoffmann) zur Bilanzierung; Weber-Grellet in Schmidt, § 5 EStG Rz 270 und 680 "Pensionsgeschäfte" (41. Aufl); Häuselmann, FR 2010, 200).

 

Rn. 70

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Die FinVerw vertritt zu der Frage, ob die Entscheidung des GrS des BFH v 29.11.1982, 1/81, BStBl II 1983, 272 (s Rn 65ff), auch auf die Verlagerung von Einkünften zwischen nahen Angehörigen anzuwenden ist, die Auffassung, dass die Wertpapiererträge weiterhin dem Pensionsgeber zuzurechnen sind, wenn bei einem solchen Geschäft zwischen Eltern und Kindern dem Pensionsnehmer (Kind) die vereinbarte Gegenleistung bis zum Zeitpunkt der Rückübertragung gestundet wird und im Zeitpunkt der Rückübertragung eine Aufrechnung der Ansprüche von Pensionsgeber und Pensionsnehmer stattfindet oder wenn dem Pensionsnehmer das zu leistende Entgelt zuvor vom Pensionsgeber schenkweise zur Verfügung gestellt worden ist (BMF v 28.06.1984, BStBl I 1984, 394); ergänzend s Rn 122.

Beim unechten Pensionsgeschäft wird der Pensionsnehmer sowohl rechtlicher als auch wirtschaftlicher Eigentümer, so dass ihm die Erträge zuzurechnen sind.

Der im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäfts geleistete Repozins ist § 22 Nr 3 EStG zuzuordnen, s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 (Einzelfragen zur AbgSt) Tz 173.

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