Kottke, Wertpapier-Pensionsgeschäfte unter nahen Angehörigen zur Verlagerung von Einkunftsquellen? DB 1984, 159;

Meyer-Sievers, Gewinnrealisierung bei Wertpapier-Pensionsgeschäften, WPg 1988, 291;

Häuselmann/Wiesenbart, Die Bilanzierung und Besteuerung von Wertpapier-Leihgeschäften, DB 1990, 2129;

Hinz, Bilanzierung von Pensionsgeschäften, BB 1991, 1153;

von Treuberg/Scharpf, Pensionsgeschäfte und deren Behandlung im JA von KapGes nach § 340b HGB, DB 1991, 1233;

Oho/von Hülst, Steuerrechtliche Aspekte der Wertpapierleihe und des Repo-Geschäfts, DB 1992, 2582;

Waschbusch, Die Rechnungslegung der Kreditinstitute bei Pensionsgeschäften, BB 1993, 172;

Häuselmann, Wertpapier-Darlehen in der StB, DB 2000, 495;

Häuselmann, Repo-Geschäfte in der StB, BB 2000, 1287;

Schmid/Stoll, Steuerliche Behandlung des echten Wertpapier-Pensionsgeschäftes nach dem Dividendenstripping-Urt des BFH, DStR 2001, 2137;

Schmid/Mühlhausen, Wirtschaftliches Eigentum und Gewinnrealisierung bei der Wertpapierleihe, BB 2001, 2609;

Mühlhäuser/Stoll, Besteuerung von Wertpapierdarlehens- und Wertpapier-Pensionsgeschäften, DStR 2002, 1597;

Häuselmann/Wagner, Halbeinkünfteverfahren: Pensions- u Wertpapierleihgeschäft, FR 2003, 331;

Haarmann, Bilanzierung der Wertpapierleihe, FS Raupach 2006, 233.

Verwaltungsanweisungen:

BMF BStBl I 1983, 392; 1984, 394;

BMF, DB 1990, 863;

BMF, DStR 1993, 165.

 

Rn. 1345

Stand: EL 121 – ET: 04/2017

Der durch die Transformation der EU-Bank-Bilanzrichtlinie in das HGB eingeführte § 340b HGB definiert in Abs 1 Pensionsgeschäfte als Verträge, durch die ein Kreditinstitut oder der Kunde eines Kreditinstitutes (Pensionsgeber) ihm gehörende Vermögensgegenstände (zB Wertpapiere) einem anderen Kreditinstitut oder einem seiner Kunden (Pensionsnehmer) gegen Zahlung eines Kaufpreises überträgt und in denen gleichzeitig vereinbart wird, dass die Vermögensgegenstände später gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im Voraus vereinbarten anderen Betrages an den Pensionsgeber zurückübertragen werden müssen oder können. Die letztgenannte Alternative führt zur Unterscheidung von echten u unechten Pensionsgeschäften.

- Müssen die Vermögensgegenstände rückübertragen werden, liegt ein echtes Pensionsgeschäft vor,
- können sie das nur (nach Wahl des Pensionsnehmers), handelt es sich um ein unechtes Pensionsgeschäft.

Zivilrechtlich handelt es sich also um Verkäufe mit Rückkaufsvereinbarungen. Banktechnisch werden bestimmte Aktiva per Kasse verkauft und gleichzeitig eine Rückkaufsvereinbarung per Termin über die gleichen oder die gleichartigen Aktiva zu einem bestimmten Preis, der im Vorhinein festgelegt wird, getroffen. Es bestehen Abgrenzungsschwierigkeiten zu anderen ähnlichen Bank-Termingeschäften, die durch Gesetzesdefinition aber nicht zu den Pensionsgeschäften zählen. Begrifflich weitgehend identisch mit Repo-Geschäften.

 

Rn. 1346

Stand: EL 121 – ET: 04/2017

Nach Beschluss des BFH BStBl II 1983, 272 sind die Erträge der verpensionierten WG dem Pensionsnehmer zuzurechnen. Eine gewisse Einschränkung brachte das Urt BFH BStBl II 1984, 217, das diese Behandlung des GrS dann ausschloss, wenn das Pensionsgeschäft ausschließlich zur Sicherung eines vom Pensionsnehmer gewährten Kredites abgeschlossen worden war. Ansonsten sollten nach der hM die in Pension gegebenen WG beim Pensionsnehmer zu bilanzieren sein (BMF BStBl I 1983, 392; 2007, 369 Tz 430). Die Erträge aus dem Wertpapier sind also nicht dem wirtschaftlichen Eigentümer, sondern dem rechtlichen zuzuordnen, da letzterer originär Einkünfte bezieht (vgl Schnitger/Bildstein, JStR 2008, 204).

 

Rn. 1347

Stand: EL 121 – ET: 04/2017

Die bilanzielle Zuordnung des pensionierten Wertpapiers beim Pensionsgeber wird durch § 340b HGB bestätigt. Letzterer gilt zwar formal nur für die Bilanzierung von Verträgen mit Kreditinstituten, stellt aber eine handels- und steuerrechtlich richtige Interpretation des wirtschaftlichen Eigentums (s Rn 68) dar (GoB, so auch WP-Hdb 1992 Abschn E Rz 43; Schmidt/Weber-Grellet, § 5 EStG Rz 270 "Pensionsgeschäfte", 26. Aufl). Der Pensionsnehmer hat beim echten Pensionsgeschäft nicht die Möglichkeit der dauernden Einwirkung auf das WG, das er zu einem bestimmten Zeitpunkt u zu einem festen Preis zurück übertragen muss. Er hat auch kein Bonitätsrisiko im Hinblick auf das in Pension gegebene WG, zB in Insolvenz des Wertpapierbegebers. Die bilanzrechtliche Zuordnung muss hier beim Pensionsgeber erfolgen. Dagegen Häuselmann, BB 2000, 1287 u Häuselmann/Wagner, FR 2003, 331 mit Hinweis auf Richtlinien des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen, demzufolge Pensionsgeschäfte ohne weitere Vertragsbezüge dem Pensionsnehmer zuzuordnen seien. Beachtlich ist dabei der Realisationsgedanke, weil ein echter Markttest fehlt. Das WG ist zu einem festen Kurs zurückzukaufen. Häuselmann zufolge gilt dies nur für die HB.

 

Rn. 1348

Stand: EL 121 – ET: 04/2017

Die gleiche Verpflichtung und Risikostruktur liegt bei gegenläufigen ("gekreuzten") Put- u Call-Optionen über einen Rückerwerb – beide Rechte beruhen auf de...

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