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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 20 ... / aaa) Erträge beim Pensionsnehmer

Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
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Rn. 68

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Nach Auffassung der FinVerw, im Anschluss an die Rspr des GrS des BFH v 29.11.1982, 1/81, BStBl II 1983, 272, handelt es sich bei Wertpapierpensionsgeschäften zivilrechtlich um den zeitweisen Verkauf von Wertpapieren. Für die Dauer des Pensionsgeschäftes wird der Pensionsnehmer temporär zivilrechtlicher Inhaber der Kapitalrückgabeforderung. Als solcher kann er die Wertpapiere verkaufen und den Erlös anderweitig anlegen.

Ob der Pensionsnehmer wegen dieser Dispositionsmöglichkeiten auch als wirtschaftlicher Inhaber der Wertpapiere anzusehen ist, konnte der BFH offenlassen; denn für die Frage der Einkünftezurechnung kommt es nicht darauf an, wem die Wertpapiere steuerlich zuzurechnen sind (echte Pensionsgeschäfte: GrS des BFH v 29.11.1982, 1/81, BStBl II 1983, 272; BMF v 28.06.1884, BStBl I 1984, 394; auch OFD Koblenz DStR 1993, 165; unechte Pensionsgeschäfte: BMF v 10.10.1969, BStBl I 1969, 652).

Als bürgerlich-rechtlicher Inhaber der in Pension genommenen Wertpapiere beim echten und unechten Pensionsgeschäft gebühren dem Pensionsnehmer die Wertpapiererträge (§ 739 BGB) für die Dauer seiner Berechtigung originär. Somit werden dem Pensionsnehmer als Nachfolger im Rechtsverhältnis, das der Überlassung des Kapitals zur Nutzung zu Grunde liegt, die Einkünfte zugerechnet. Denn er tritt in die Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers ein und damit auch in die Pflicht, Kapital zur Nutzung zu belassen. Er ist es daher, der nunmehr Kapital zur Nutzung für die Dauer seiner Berechtigung – Pensionsdauer – (§ 101 Nr 2 BGB) überlässt. Folglich gehören die während der Pensionsdauer entstandenen Zinsansprüche zum Vermögen des Pensionsnehmers. Ihm sind diese Erträge wirtschaftlich zuzurechnen. Der Pensionsgeber hat insoweit keinerlei Verfügungsgewalt; er k...

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