Rn. 457

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Bei einer Kapitalherabsetzung erfolgt die Rückzahlung von Nennkapital. Die Herabsetzung des Nennkapitals einer KapGes ist keine anteilige Veräußerung der Anteile an der KapGes iSd § 20 Abs 2 EStG (BMF vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 92).

Nennkapital ist das gesellschaftsrechtlich gebundende EK der KapGes:

  • bei der AG Grundkapital,
  • bei der GmbH Stammkapital und
  • bei der Genossenschaft Geschäftsguthaben.

Rückzahlungen von Nennkapital berühren grds nur den Vermögensstamm und stellen keine Früchte des Vermögens dar. § 20 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG erfasst ausnahmsweise Rückzahlungen von Nennkapital, das aus der vorangegangenen Umwandlung von Gewinnrücklagen entstanden ist.

 

Rn. 458

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Für die Herabsetzung des Kapitals, die jedenfalls an gesetzliche Vorschriften gebunden ist, gibt es drei Formen:

 

Rn. 459

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Auch eine Kapitalherabsetzung vor Eintragung ins HR führt zu Einnahmen, sofern die Gesellschafter bis zum Zeitpunkt der Kapitalrückzahlung alles getan haben, was notwendig ist, um die Eintragung herbeizuführen (BFH vom 29.06.1995, BStBl II 1995, 725 mwN); anderenfalls liegt eine vGA nach § 20 Abs 1 Nr 1 EStG vor.

 

Rn. 460

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Wird eine Kapitalherabsetzung zu Sanierungszwecken bei der Gesellschaft und nicht für Ausschüttungen verwendet, werden vom Gesellschafter keine stpfl Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG erzielt. Dies gilt in gleichem Maße bei der Kapitalherabsetzung einer AG als auch einer GmbH, wenn die Herabsetzungsbeträge zum Ausgleich von Verlusten oder Wertminderungen verwendet oder in die Rücklage eingestellt werden.

 

Rn. 461–463

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

vorläufig frei

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