Rn. 467

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Bei der GmbH geht bei Einziehung eines GmbH-Anteils (Amortisation) nach § 34 GmbHG der Geschäftsanteil unter, während das Stammkapital unverändert bleibt, sofern es nicht nach § 58 GmbHG herabgesetzt wird. Das Einziehungsentgelt wird zulasten des Bilanzgewinns oder der freien Rücklagen erfasst. Auch die Einziehung der Gesellschaftsanteile gegen Abfindung erfolgt nicht zulasten des Stammkapitals. Die Einziehung stellt mE einen veräußerungsgleichen Vorgang dar; so auch die hM (glA s § 17 Rn 141 (Karrenbrock) mwN). Andere Ansichten sehen wiederum den Vorgang als Teilliquidation mit der Folge von Einkünften aus KapVerm – sofern keine Rückzahlung von Einlagen vorliegt – und der Anwendung des § 17 Abs 4 EStG (Ossendorf, BB 1979, 40).

Die Einziehung (Amortisation) bei einer AG nach § 237 AktG führt stets zu einer Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien. Es sind mE die in s Rn 457 ff dargestellten Grundsätze anzuwenden.

Wird bei der Einziehung ein unangemessen hohes Entgelt gezahlt, kann eine vGA vorliegen.

 

Rn. 468

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

vorläufig frei

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