a) Grundsätzliches

 

Rn. 1235

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

§ 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG regelt, dass der Gewinn aus der Veräußerung von den hier genannten Kapitalbeteiligungen zu den Einkünften aus § 20 EStG zählt. Die Beteiligungen müssen im PV gehalten werden. Befinden sie sich im BV, werden Gewinne nach den Gewinneinkunftsarten besteuert (§ 20 Abs 8 EStG).

Eine Anwendungskonkurrenz kann zu § 17 EStG bestehen. Dabei verdrängen gemäß § 20 Abs 8 EStG die gewerblichen Einkünfte des § 17 EStG die nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG.

 

Rn. 1236

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

§ 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG ist erstmals gemäß § 52 Abs 28 S 11 EStG für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen, die nach dem 31.12.2008 erworben werden, anzuwenden. Auf den Zufluss des Veräußerungsgewinns kommt es nicht an.

 

Rn. 1237–1238

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

b) Sachlicher Anwendungsbereich

 

Rn. 1239

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

In sachlicher Hinsicht ist § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 S 1 EStG auf Veräußerungen von Anteilen an einer Körperschaft iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG anzuwenden. Der Anwendungsbereich wird durch § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 S 2 EStG erweitert auf Genussrechte iSv § 20 Abs 1 Nr 1 EStG, ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften.

ba) Anteile an Körperschaften

 

Rn. 1240

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Unter Körperschaften iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG sind insbesondere inländische und ausländische Aktien, GmbH-Anteile und Anteile an Genossenschaften zu nennen (Einzelheiten s Rn 200ff). Auch Anteile an den Vorgesellschaften (zB eine Vor-GmbH oder Vor-AG) stellen Anteile an Körperschaften iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG dar, da diese bereits körperschaftliche Strukturen aufweisen.

Diese sind bei den sogenannten Vorgründungsgesellschaften noch nicht vorhanden, so dass diese noch keine Körperschaften iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG darstellen. Ebenso stellt die REIT-AG (s Rn 225) eine Körperschaft iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG dar.

 

Rn. 1241

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Gewinne und Verluste aus der Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen an Investmentfonds gehörten bis 2017 ebenfalls zu den Einkünften aus KapVerm gemäß § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG (§ 8 Abs 5 InvStG 2004). Ab 2018 werden Veräußerungsgewinne von Publikumsfonds von § 20 Abs 1 Nr 3 EStG iVm § 19 InvStG 2018 (s Rn 470c) sowie von Spezial-Investmentfonds von § 20 Abs 1 Nr 3a EStG iVm § 49 InvStG 2018 (s Rn 472b) erfasst.

 

Rn. 1242–1243

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

bb) Genussrechte

 

Rn. 1244

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Im Vergleich zu Anteilen an Körperschaften, die mitgliedschaftliche Rechte beinhalten, lösen Genussrechte an Körperschaften lediglich schuldrechtliche Ansprüche aus. Genussrechte sind aber dann mitgliedschaftsähnlich und fallen unter den Veräußerungstatbestand des § 20 Abs 2 Nr 1 EStG, wenn das Genussrecht eine Beteiligung am Gewinn sowie am Liquidationserlös gewährt. Die Behandlung eines derartig ausgestalteten Genussrechts als ein mitgliedschaftsähnliches Recht ist auch daher sachgerecht, da eine Körperschaft gemäß § 8 Abs 3 S 2 KStG durch Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der KapGes verbunden ist, ihr Einkommen durch die Ausschüttung nicht mindern darf.

Hingegen fallen Genussrechte, die lediglich eine Beteiligung am Gewinn oder am Liquidationserlös gewähren, unter den Veräußerungstatbestand des § 20 Abs 2 Nr 7 EStG.

bc) Ähnliche Beteiligungen

 

Rn. 1245

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Unter ähnliche Beteiligungen fallen nach der Gesetzesbegründung Anteile an Vorgesellschaften, die nach Abschluss des Vertrags zur Errichtung einer KapGes vor Eintragung in das Handelsregister bestehen (BT-Drucks 16/4841, 55). Vorgesellschaften sind bereits körperschaftlich strukturiert und fallen somit unter den Begriff der Körperschaften iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG, so dass das Tatbestandsmerkmal "ähnliche Beteiligungen" nur klarstellt, dass die Veräußerungen von Anteilen an Vorgesellschaften in den Regelungsbereich des § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG fallen.

bd) Anwartschaften

 

Rn. 1246

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Unter Anwartschaften iSv § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG sind alle dinglichen oder schuldrechtlichen Rechte zum Erwerb eines Anteils einer Körperschaft iSv § 20 Abs 1 Nr 1 EStG zu verstehen. Hierzu gehören Bezugsrechte im Rahmen einer Kapitalerhöhung nach § 186 AktG. Hiernach muss jedem Aktionär auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden. Dieses Bezugsrecht ist veräußerbar und fällt somit in den Regelungsbereich des § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG.

Ferner fallen Wandlungsrechte aus Wandelschuldverschreibungen iSd § 221 Abs 1 AktG unter Anwartschaften iSv § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG. Bei Wandelschuldverschreibungen handelt es sich um Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern oder der Gesellschaft ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird. Die Emission der Wandelschuldverschreibung und der spätere Erwerb der Aktien an der Emittentin stellen aus der Perspektive des Anlegers einen einheitlichen Rechtsvorgang dar (BFH v 21.02.1973, I R 106/71, BStBl II 1973, 460). Ein solches Wandlungsrecht ist veräußerbar und fällt ebenso in...

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