ca) Als Termingeschäft ausgestaltetes Finanzinstrument

 

Rn. 1311

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Unter dem Begriff des Finanzinstruments werden allgemein alle Ansprüche, sonstige Vermögenswerte und Verpflichtungen verstanden, die unmittelbar oder mittelbar den Austausch von Zahlungsmitteln zum Gegenstand haben. Das Finanzinstrument wird aber von dem Begriff des Termingeschäfts dominiert, hat somit keine eigenständige Bedeutung. Nach der Rspr des BFH folgt der Begriff des Termingeschäftes den Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), insbesondere § 2 Abs 2 Nr 1 WpHG aF (bis 02.01.2016, BGBl I 1998, 2708). Zu dem Begriff des Termingeschäfts s Rn 1306.

cb) Gewinn aus der Veräußerung

 

Rn. 1312

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Unter Veräußerung versteht der BFH die entgeltliche Übertragung des – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums auf einen Dritten (BFH v 03.12.2019, VIII R 34/16, VIII R 34/16, BStBl II 2020, 836 mwN). Einzelheiten s Rn 1226ff. Gewinn oder Verlust gemäß § 20 Abs 4 S 1 EStG ist der Unterschiedsbetrag zwischen den AK und Anschaffungsnebenkosten des Termingeschäftes und dem erzielten Veräußerungspreis. Der Verlust aus dem Verfall einer Option wird vom § 20 Abs 3 S 1 Nr 3 Buchst a EStG umfasst (dazu s Rn 1308).

Eine Glattstellung ist einer Veräußerung gleichzustellen. Eine Glattstellung eines Optionsscheines bedeutet, dass der Inhaber des Scheines (zB eine Kaufoption) ein Gegengeschäft tätigt, indem er eine Option aus derselben Serie verkauft; dieses Geschäft wird auch als Glattstellungsgeschäft bezeichnet. Gewinn oder Verlust gemäß § 20 Abs 4 S 1 EStG ist in diesem Fall der Unterschiedsbetrag zwischen den AK und Anschaffungsnebenkosten der Kaufoption und der aus dem glattstellenden Abschluss des Stillhaltergeschäfts erzielten Optionsprämie.

 

Beispiel aus BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 (Einzelfragen zur AbgSt) Tz 24:

Privatkunde K erwirbt am 01.03. über seine Bank an der EUREX zehn Kaufoptionen über je 100 Aktien der S-AG zum Basispreis von EUR 320, weil er für die nächsten Monate mit einem Kursanstieg der Aktien rechnet (Kurs der S-Aktie am 01.03. EUR 309,60). Verfallmonat der Kaufoption ist Juli. K entrichtet eine Optionsprämie von 1 000 x EUR 20,40 = EUR 20 400 zuzüglich EUR 250 Spesen. Am 01.04. ist der Kurs der S-Aktie auf EUR 350 gestiegen. Das Recht, die Aktien zu einem Basispreis von EUR 320 zu kaufen, ist jetzt EUR 50 wert (innerer Wert EUR 30, angenommener Zeitwert EUR 20).

K beschließt daher, seine Position durch ein Gegengeschäft glattzustellen, dh, er verkauft über seine Bank zehn EUREX-Kaufoptionen über je 100 Aktien der S-AG zum Basispreis von EUR 320, Verfallsmonat Juli, mit closing-Vermerk. K erhält dafür am 02.04. eine Optionsprämie von 1 000 x EUR 50 = EUR 50 000 abzüglich EUR 500 Spesen.

Lösung:

K hat einen nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst b EStG stpfl Veräußerungsgewinn iHv (50 000 ./. 500 ./. 20 400 ./. 250 =) EUR 28 850.

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