Rn. 1221

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Auch die Übertragung im Wege der Zwangsversteigerung (BFH v 10.12.1969, I R 43/67, BStBl II 1979, 310) oder auf der Grundlage eines (ausländischen) Insolvenzplans (BFH v 12.05.2015, IX R 57/13, BFH/NV 2015, 1364 Rz 15) ist als eine Veräußerung zu sehen.

 

Rn. 1222

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

 

Rn. 1223

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Keine Veräußerungen sind dagegen zB

  • Zerstörung oder der Verlust eines WG,
  • Kapitalherabsetzung,
  • Einziehung von GmbH-Anteilen,
  • formwechselnde Umwandlung,
  • Gattungswechsel von Aktien (zB Inhaber- in Namensaktien),
  • Aktiensplits (Aufteilung einer Aktie in mehreren Aktien),
  • Einlage ohne Gewährung zusätzlicher Gesellschaftsanteile in eine Personen- oder KapGes,
  • Rückzahlung einer Kapitalforderung,
  • Schenkung,
  • Sicherungsabtretung bis zum Eintritt der Verwertungsreife.
 

Rn. 1224–1225

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

 

Rn. 1226

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Inwieweit Vermögensverluste bei Einkünften aus KapVerm zu berücksichtigen sind, ist nicht ganz geklärt.

Forderungsausfall

Der BFH sieht in dem endgültigen Ausfall einer Kapitalforderung einen steuerlich relevanten Verlust. Auch die Rückzahlung einer Darlehensforderung, die unter dem Nennwert des hingegebenen Darlehens bleibt, sei insoweit dem Verlust bei der Veräußerung der Forderung gleichzustellen.

Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung der AbgSt eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kaitalanlagen erreichen. Dafür habe er die traditionelle quellentheoretische Trennung von Vermögens- und Ertragsebene bei den Einkünften aus KapVerm aufgegeben. Dieser Paradigmenwechsel führe dazu, dass ein Forderungsausfall steuerlich relevant sei (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 60; dazu auch s Rn 1373ff).

Ausbuchung von wertlos gewordenen Aktien

Der BFH sieht bei der wertlosen Ausbuchung von Aktien im Rahmen eines Insolvenzverfahrens einen mit einer Veräußerung vergleichbaren Vorgang (BFH v 03.12.2019, VIII R 34/16, BStBl II 2020, 836; BFH v 03.12.2019, VIII R 43/18, BFH/NV 2020, 687). Das Urteil ist (noch) nicht im BStBl veröffentlicht worden. Auch s BFH v 29.09.2020, VIII R 9/17, BStBl II 2021, 385 sowie BFH v 17.11.2020, VIII R 20/18, BStBl II 2021, 378; s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 (Einzelfragen zur AbgSt) Tz 60.

Übertragung einer objektiv wertlosen Kapitalanlage ohne Gegenleistung

Der BFH sieht in der Übertragung einer objektiv wertlosen Kapitalanlage ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten eine entgeltliche Übertragung (BFH v 12.06.2018, VIII R 32/16, FR 2019, 487). Eine Veräußerung iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG ist weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 59).

Es steht grundsätzlich im Belieben des StPfl, ob, wann und mit welchem Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert (BFH v 25.08.2009, IX R 55/07, BFH/NV 2010, 387 Rz 13). Dadurch macht der StPfl lediglich von gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch, missbraucht diese aber nicht (dazu BFH v 29.09.2020, VIII R 9/17, BStBl II 2021, 385).

 

Rn. 1227–1228

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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