Rn. 18

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

§ 19a EStG ist nach § 52 Abs 27 EStG erstmals anzuwenden auf Vermögensbeteiligungen, die nach dem 30. Juni 2021 übertragen werden. § 19a Abs 1 S 1 EStG spricht wie § 52 Abs 27 EStG davon, dass die Vermögensbeteiligung "übertragen" werden muss. Damit weicht sie von der Formulierung in § 3 Nr 39 EStG ab, die von der "Überlassung" von Vermögensbeteiligungen spricht.

Trotz der unterschiedlichen Wortwahl ist jedoch uE eine inhaltliche Differenzierung nicht anzunehmen (Darüber hinaus verwendet der Gesetzgeber selbst iRd neuen § 19a EStG zuweilen den Begriff "überlassen", vgl BT-Drucks 19/27631, 85: "Nichtbesteuerung bei der Überlassung der Vermögensbeteiligung"). Gemeint ist in beiden Fällen der Zeitpunkt, in dem der ArbN das – zumindest wirtschaftliche (§ 39 Abs 2 Nr 1 AO) – Eigentum an der Beteiligung erwirbt, vgl BFH v 23.06.2005, VI R 10/03, BStBl II 2005, 770 Rz 24 sowie allgemein BFH v 01.12.2020, VIII R 40/18, BFHE 271, 493 Rz 30; BMF v 16.11.2021, BStBl I 2021, 2308 Rz 25 zu § 3 Nr 39 EStG. Dies folgt daraus, dass beide Regelungen insoweit den gleichen Zweck verfolgen, Vorteile, die dem ArbN zufließen, steuerlich zu begünstigen. Erst mit der unentgeltlichen oder verbilligten Einräumung des – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums wird dem ArbN ein Sachbezug gewährt, s Fahsel/Bergan, FR 2021, 729, 730.

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