Rn. 227a

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Restaurantschecks, die ein ArbG seinen ArbN zur Verfügung stellt, damit diese ihr Mittagessen in bestimmten Restaurants oder Verkaufsstellen einnehmen können, sind als geldwerter Vorteil zu versteuern. Als Wert hierfür gilt grundsätzlich der Sachbezugswert für Mahlzeiten, s Rn 223.

Kürzt der ArbG im Einverständnis mit seinen ArbN den zu zahlenden Barlohn in Höhe der Kosten der Restaurantschecks, führt die Kürzung nicht zu einer Änderung des stpfl Arbeitslohns, da es sich um eine steuerlich unbeachtliche Lohnverwendungsabrede handelt, s BFH BStBl II 1993, 884.

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