Rn. 350

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

WK sind die Aufwendungen, die bei den sog Überschusseinkünften (§ 2 Abs 1 Nr 4–7 EStG) zur Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen abgezogen werden können. Durch sie soll das sog "Nettoprinzip" verwirklicht werden, nach dem nur die Nettoeinkünfte zu besteuern sind.

Wegen des allgemeinen Begriffs der WK, der auch bei Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit anzuwenden ist, s § 9 Rn 1ff (Teller).

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