Rn. 226

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Dolmetscher ist ein (Fremd-)Sprachenkundiger, der die sprachliche Verständigung zwischen Menschen vermittelt, die verschiedene Sprachen sprechen. Ein fixiertes Berufsbild fehlt (vgl BFH BStBl III 1963, 458).

Zur Vorbildung s Rn 227.

 

Rn. 227

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Der Übersetzer überträgt schriftliche Gedankenäußerungen von einer Sprache in eine andere. Schon dem Wortsinn nach kann (freiberuflicher) Übersetzer nur sein, wer aufgrund eigener Sprachkenntnisse in der Lage ist, die Übersetzungsleistung, dh die Übertragung eines Textes von einer Sprache in eine andere, entweder selbst zu erbringen oder iRd zulässigen Einsatzes fachlich vorgebildeter Mitarbeiter (s Rn 240 ff, s Rn 247ff) leitend und eigenverantwortlich erbringen zu lassen (BFH BStBl II 2018, 4; Anm Kanzler, FR 2017, 781; Weiss, EStB 2017, 267).

Ein fixiertes Berufsbild fehlt, sodass die Vorbildung keine entscheidende Rolle spielt. Jedoch sind für diese Berufe inzwischen Fachschulen oder Fachhochschulen als Ausbildungsstätten vorgesehen, deren Kurse mit der Bezeichnung

  • "staatlich geprüfter Dolmetscher/Übersetzer" oder
  • "Diplom-Dolmetscher/Übersetzer"

abgeschlossen werden können. Der Inhaber eines Übersetzungsbüros mit einer Vielzahl von Mitarbeitern und Aufträgen, bei denen er zu etwa 25 % die Sprachen nicht selber beherrscht, ist nicht mehr leitend und eigenverantwortlich, mithin gewerblich tätig (BFH BFH/NV 1994, 168). Ebenso sind Übersetzer, die zur Erledigung ihrer Aufträge mangels Beherrschens der betreffenden Fremdsprachen andere Übersetzer (Subunternehmer) einschalten oder sonst Fremdübersetzungen zukaufen müssen, nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig (BFH BStBl II 2018, 4; BFH/NV 1997, 25; FG Ha EFG 1995, 1020).

Von der Nennung als Katalogberuf unabhängig ist schriftstellerisch tätig, wer Werke der Weltliteratur ins Deutsche überträgt (BFH BStBl II 1976, 192).

 

Rn. 227a

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Tageweise beim Europarat tätige Dolmetscher sind nicht nach dem Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarats v 02.09.1949 (BGBl II 1954, 494) steuerbefreit (BFH BStBl II 1998, 732). Das gilt trotz der Verfügung des Generalsekretärs des Europarats v 24.11.2004 weiterhin (FG BBg EFG 2020, 78, Rev VIII R 33/19).

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