Rn. 215

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Ein gesetzlich fixiertes Berufsbild fehlt ebenso wie eine die Berufsbezeichnung regelnde Vorschrift. Deshalb spielt eine bestimmte Vorbildung (Hochschulstudium, Journalistenschule) nur eine unterstützende Rolle als positives Beweisanzeichen (BFH BStBl II 2015, 217). Die im Folgenden wiedergegebene Rspr stellt konsequenterweise allein auf das Tätigkeitsbild ab.

Journalismus ist traditionell eine schriftstellerische Tätigkeit – dazu s Rn 108 – gewesen, aber angesichts von Rundfunk, Fernsehen und den elektronischen Medien hierauf längst nicht mehr beschränkt. Aus dieser Entwicklung ergab sich das Bedürfnis der Nennung als Katalogberuf. Das Berufsbild ist nach der Rspr des BFH in erster Linie durch Vermittlung von Information über gegenwartsbezogene Geschehnisse bestimmt. "Die Sammlung und Verarbeitung von Informationen des Tagesgeschehens, die kritische Auseinandersetzung mit diesen Informationen und die Stellungnahme zu den Ereignissen des Zeitgeschehens, sei es auf politischem, gesellschaftlichem, wirtschaftlichem oder kulturellem Gebiet, machen das Berufsbild des Journalisten aus. Dabei ist es gleichgültig, ob der Journalist sich mündlich oder schriftlich äußert und welcher Medien (Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk oder Fernsehen) er sich bedient" (BFH BStBl II 1972, 315 zu § 34 Abs 4 EStG aF; BFH BStBl II 1980, 152 mwN; ähnlich Schick, Die freien Berufe, 1973, 39). Hinzu kommen mE die elektronischen Medien.

Das Berufsbild ist mE nicht restriktiv zu fassen. Der Gegenwartsbezug im obigen Sinne sollte mE daher nicht eng gesehen werden; eine aktuelle Information über in der jüngsten Vergangenheit liegende Ereignisse sollte auf jeden Fall ausreichen (ebenso rr, FR 1979, 145; Stöcker in Lademann, § 18 EStG Rz 489; Moritz in B/B, § 18 EStG Rz 435). Aber auch Berichterstattung Jahre nach dem Ereignis sollte eingeschlossen sein. Man denke an Geschehnisse, die etwa aufgrund von Geheimhaltung, sei es aus politischen, sei es wirtschaftlichen Interessen, erst nach längerer Zeitspanne bekannt werden.

Anders ist es wohl bei einer Reisejournalistin insoweit, als die von ihr geschriebenen Artikel und Berichte vielfach erst Jahre nach den Reisen erschienen sind und es bei ihnen mehr um persönliche Erlebnisse als um allg interessierende Information ging (offen gelassen durch BFH BStBl II 1982, 152: ohnehin schriftstellerisch). Hiermit übereinstimmend wird auch die nicht aktuelle Fernsehberichterstattung als freiberuflich anerkannt (FG Mchn EFG 1971, 538 rkr).

 

Rn. 216

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Zum Wesen der selbstständig (hierzu s Rn 21) ausgeübten journalistischen Tätigkeit gehört es ferner, dass sich der Journalist mit den Ergebnissen seiner Arbeit unmittelbar oder mittelbar durch ein Medium an die Öffentlichkeit wendet (BFH BStBl II 1971, 483; 1972, 315; 1977, 459; 1978, 565; 1979, 53). Entscheidend ist allein die Art und Weise der Veröffentlichung, nämlich im redaktionellen Teil einer Zeitung oder Zeitschrift, Rundfunk und Fernsehen oder in einem elektronischen Medium (Internet).

 

Rn. 217

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Auf den Gegenstand der Berichterstattung/Darstellung kommt es mE nicht an, sofern nur Informationen von allg Interesse angeboten werden. Journalistisch betätigt sich nicht nur, wer Tatsachenberichte oder Meinungsäußerungen zum Tagesgeschehen veröffentlicht, sondern auch, wer zB landeskundliche oder historische Artikel in der Heimatbeilage einer Zeitung ohne aktuellen Anlass veröffentlichen lässt. Ebenso kann die Herstellung von Fernsehdokumentarfilmen journalistische Tätigkeit sein (FG Köln EFG 1982, 130 rkr zum Fachjournalisten und Publizisten; auch Rössler, NSt, Freie Berufe, Darst 1, 33).

Großzügig werden auch ua Manuskripte für wöchentliche Unterhaltungssendungen mit Quizfragen im Fernsehen dem journalistischen Tätigkeitsbereich zugerechnet (BFH BStBl II 1977, 459); auch das Moderieren, dh Leiten und Führen einer Diskussion oder Gesprächsrunde und die Teilnahme daran sind journalistische Tätigkeit (BFH BStBl II 1971, 483; zur Abgrenzung von künstlerischer Tätigkeit s BFH BStBl II 1977, 459; zur Tätigkeit im Hörfunk ferner s Rn 97).

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