Rn. 602

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Wie bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb ist die Abgrenzung des laufenden Gewinns vom Veräußerungsgewinn ua bedeutsam für den Freibetrag (ab VZ 2002 51 200 EUR; ab VZ 2004: 45 000 EUR) sowie für die Tarifermäßigung nach § 34 Abs 2 Nr 1 EStG und § 34 Abs 3 EStG. Die Vorschriften des § 16 Abs 1 S 1 Nr 1 u 2, S 2 u Abs 24 EStG gelten entsprechend. In Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzungen bestehen lediglich terminologische, keine sachlichen Unterschiede (vgl BFH BStBl II 1984, 518 zum Anteil an einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft), sieht man von der Personenbezogenheit der selbstständigen Arbeit als solcher ab (vgl BFH BStBl II 1986, 335). Zu beachten ist daher insb die Einschränkung des Tarifprivilegs nach § 16 Abs 2 S 3 u Abs 3 S 5 EStG. Zu beachten ist auch § 24 Abs 3 UmwStG.

Zum Halb- bzw Teileinkünfteverfahren, wenn Anteile an KapGes im BV gehalten werden, s § 3 Nr 40 Buchst b EStG.

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