Rn. 251

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Werden die Anteile an derselben Gesellschaft in mehreren Erwerbsvorgängen zu verschiedenen Zeitpunkten und AK erworben, so behalten die Anteile ihre rechtliche Selbstständigkeit, soweit die Identität der Anteile ermittelbar ist (BFH vom 29.07.1997, VIII R 80/94, BStBl II 1997, 727). Das führt dazu, dass der Veräußerer faktisch ein Wahlrecht hat, welche Anteile er veräußern will. Im Ergebnis kann der StPfl die für ihn günstigen Anteile wählen (Rogall/Luckhaupt, DB 2011, 1362). Ein Gestaltungsmissbrauch iSd § 42 AO liegt in diesen Fällen nicht vor, da der StPfl diejenigen Anteile vorrangig verkaufen darf, die geringere stille Reserven aufweisen. Allerdings müssen als Voraussetzung die Anteile auch einzeln identifizierbar sein.

Die Identifikation erfolgt bei GmbH-Anteilen am einfachsten durch den notariellen Erwerbsakt (BFH vom 10.10.1978, VIII R 126/75, BStBl II 1979, 77, 78) oder die Gesellschafterliste. Bei Aktien hingegen erfolgt die Identifikation über die Stücknummern oder durch die Verwahrung in gesonderten Depots (BFH vom 17.07,1980, IV R 15/76, BStBl II 1981, 11; BFH vom 07.03.1995, VIII R 29/93 BStBl II 1995, 693). Werden die Aktien dagegen in Sammeldepots verwahrt, sind die Anteile nicht einzeln identifizierbar. Ist die Identifizierung der tatsächlich verkauften Anteile nicht gegeben, ist der Durchschnittswert der AK der Anteile maßgebend, und das Fifo- oder Lifo-Verfahren findet entsprechend keine Anwendung (BFH vom 15.02.1966, I 95/63, BStBl III 1966, 274; OFD Magdeburg vom 15.05.2006, S 2244–63 – St 214, DStR 2006, 1281). Bei einer vorhandenen Identifikationsmöglichkeit besteht die Dispositionsfreiheit des StPfl zB bei:

  • Auswahl der zu veräußernden Anteile,
  • Einbeziehung der Fünfjahresfrist,
  • Auswahl der zu veräußernden Anteile nach einem teilentgeltlichen Erwerb,
  • Auswahl nach einer Schenkung,
  • anteilsbezogener Verlustveräußerung.

Zu einer von den zivilrechtlichen Vereinbarungen abweichenden Aufteilung eines Veräußerungspreises kommt es jedoch dann, wenn sich bei rechtlich, wirtschaftlich und zeitlich verbundenen Erwerben von Aktienpaketen durch denselben Erwerber zu unterschiedlichen Entgelten keine kaufmännisch nachvollziehbaren Gründe für eine unterschiedliche Preisgestaltung erkennen lassen (BFH vom 04.07.2007, VIII R 68/05, BStBl II 2007, 937; H 17 Abs 7 EStH 2021 "Veräußerungspreis").

S Rn 281m zur gleichmäßigen Verteilung eines Aufgeldes.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge